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In Österreich darf weiterhin nur die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit legal Hanfblüten ernten.

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Wien – Die im Suchtmittelgesetz (SMG) definierte Ausnahme von einem generellen Anbauverbot für potentes Cannabis bleibt Vorbehalt des Staates. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte den entsprechenden Individualantrag eines Unternehmers ab, der beabsichtigte, Hanf für medizinische Zwecke zu kultivieren.

Die Paragrafen 6 Absatz 2 sowie 6a erlauben es der öffentlich-rechtlichen Gesundheitsagentur Ages, die Staude "zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln" anzubauen. Rund 90 Kilogramm Cannabisblüten produziert die dem Gesundheitsministerium unterstellte Ages so jedes Jahr, um sie als Rohmaterial an ihren Exklusivpartner, den deutschen Pharmakonzern Bionorica, zur Weiterverarbeitung zu exportieren.

Die im SMG eröffnete Möglichkeit, für die Herstellung eine eigene Tochtergesellschaft zu gründen, an der sich Private beteiligen können, nimmt die Ages nicht wahr. Eine solche Beteiligung hatte der Wiener Unternehmer Alexander Kristen im Sinn, um mit seinem Unternehmen Flowery Field in die Produktion einzusteigen. Die Ages aber sagte ab, woraufhin Kristen die Prüfung des dadurch entstehenden De-facto-Monopols der Agentur beim VfGH beantragte. Kristen kritisierte, dass die Ages "eine unvereinbare Rolle von Aufsicht und Produktion" vereine und frei von Konkurrenz Preis und Menge der angebauten Cannabispflanzen bestimmen könne.

VfGH: Kein Überschreitung des Gestaltungsspielraums

In seinem Beschluss erkennt der VfGH unter Vorsitz des Präsidenten Gerhart Holzinger, dass die Alleinstellung jedoch nicht wie von Flowery Field behauptet mit einem "Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit und auf Unversehrtheit des Eigentums" gleichzusetzen sei.

"Die Einschränkung des erlaubten Anbaus der Cannabispflanze auf eine im Eigentum der Republik Österreich stehende Gesellschaft gewährleistet in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise die zur Hintanhaltung des Missbrauches und damit die zum Schutz der Gesundheit erforderliche Kontrolle", heißt es in der Ablehnung. Der Gesetzgeber überschreite daher nicht seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, "wenn er derzeit zur Erreichung des genannten Zieles den Anbau der Cannabispflanze zur Herstellung von Arzneimitteln allein dieser Gesellschaft vorbehält".

Kristen kündigte trotz der Ablehnung an, die Liberalisierung von natürlichen Cannabinoiden für medizinische Zwecke weiter vorantreiben zu wollen. Denn durch die bestehende Situation werde eine umfängliche Versorgung "zum Nachteil heimischer Schmerzpatienten verhindert". (Michael Matzenberger, 17.12.2016)