Was, wenn man krank im Bett liegt und der Chef ruft ganz oft an?

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Gleich vorweg: Auch im Krankenstand hat ein Dienstnehmer bestimmte Pflichten. Neben der allseits bekannten Pflicht, dass der Dienstnehmer seinen Krankenstand dem Dienstgeber unverzüglich melden muss und dass die Genesung durch nichts verzögert werden darf, hat der Oberste Gerichtshof noch etwas klargestellt: Dienstnehmer sind im Krankenstand unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, dem Dienstgeber für Auskünfte zur Verfügung zu stehen.

Die Pflicht zur Treue

Grundsätzlich ist daher die Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber auch wenn man krank im Bett liegt im Einzelfall zulässig und darf nicht ignoriert werden. Auch hier gilt aber: Durch die Kontaktaufnahme darf der Genesungsprozess nicht beeinträchtigt werden. Hierbei treffen zwei Prinzipien des Arbeitsrecht aufeinander – nämlich einerseits die Treuepflicht des Dienstnehmers und die daraus abgeleitete Verpflichtung, die Interessen des Dienstgebers zu wahren und andererseits die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Es kommt daher zu einer Interessensabwägung.

Wann sollte man den Hörer lieber abnehmen, wenn sich der Dienstgeber meldet? In der Regel gilt: Je höher der Schaden für das Unternehmen wäre, der entstehen könnte, wenn man eine bestimmte Information von einem Dienstnehmer nicht erhält, umso mehr ist der Dienstnehmer verpflichtet, auch im Krankenstand mit seinem Dienstgeber in Kontakt zu treten. Hier wird allerdings auch zwischen den unterschiedlichen Positionen die ein Dienstnehmer in einem Unternehmen hat, differenziert. An Dienstnehmer in leitenden Positionen können höhere Anforderungen gestellt werden, als an "einfache" Dienstnehmer.

Wenn Anrufe ignoriert werden

Was, wenn Anrufe oder Mails ignoriert werden? Die Folgen können schwer sein, unter bestimmten Voraussetzungen kann das auch ein Grund für die fristlose und sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund sein. Dies insbesondere dann, wenn der oder die Chefin eine Information des Dienstnehmers benötigt, ohne die ein schwerer wirtschaftlicher Schaden für das Unternehmen droht. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein EDV Administrator im Krankenstand ist und just in diesem Zeitpunkt ein Systemausfall stattfindet und man das Zugangspasswort benötigt, um einen allfälligen Fehler beheben und das System wieder in Gang bringen zu können. Würde der kranke EDV-Administrator hier eine Kontaktaufnahme und Preisgabe des Passwortes verweigern (obwohl es ihm objektiv gesehen zumutbar wäre), ist dies wohl ein Entlassungsgrund, sofern der Dienstgeber ausdrücklich erklärt hat, welche Informationen er benötigt, warum diese nicht anderweitig beschafft werden kann und warum aus dem Fehlen dieser Information ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entsteht. Denn: Nur wenn der Dienstgeber den kranken Dienstnehmer darüber aufgeklärt hat, wäre ein Verweigern der Kontaktaufnahme als Entlassungsgrund zu werten.

Reaktion empfehlenswert

Es gibt aber Grenzen. Dienstnehmer sind nicht dazu verpflichtet, im Krankenstand zu einem Besprechungstermin ins Büro zu kommen. Im Einzelfall könnte hier allerdings ein Telefonat bzw. die telefonische Teilnahme an einer Besprechung zumutbar sein. Der Dienstgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht angehalten, dass jeweils für den Dienstnehmer gelindeste Mittel zu wählen, um allenfalls an eine wichtige Information heranzukommen. Der Dienstgeber darf daher diese Treuepflicht des Dienstnehmers aber nicht überstrapazieren. In sehr dringenden Fällen wäre im Einzelfall auch allenfalls die Einschaltung von Dritten wie beispielsweise des Ehegatten denkbar.

Abschließend und zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass der Krankenstand grundsätzlich und in erster Linie der Genesung dient, es einem Dienstnehmer allerdings zu empfehlen ist, insbesondere auf wiederholte Kontaktversuche durch den Dienstgeber – die einen Notfall nahelegen – zu reagieren. Natürlich kommt es aber auf den Einzelfall und die Zumutbarkeit an. Der Dienstgeber wiederum sollte diese Kontaktaufnahme tatsächlich auf Notfälle beschränken, um nicht die Genesung des Dienstnehmers hinauszuzögern.