Der Streit um das Kopftuch dürfte nach dem EuGH-Urteil weitergehen.

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Luxemburg – Unternehmen dürfen ihren Arbeitnehmerinnen das Tragen eines islamischen Kopftuchs verbieten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag entschieden. Allerdings müsse es dafür eine allgemeine unternehmensinterne Regel geben, die nicht diskriminierend sei und das Tragen aller politischen, weltanschaulichen und religiösen Zeichen betreffe. Zudem dürfen nur Arbeitnehmer von den Beschränkungen betroffen sein, die mit Kunden in Kontakt stehen.

Wünsche von Kunden allein, die nicht von Mitarbeiterinnen mit islamischem Kopftuch bedient werden wollen, reichen für ein Verbot nicht aus, präzisierten die Richter. In dem Fall ging es um eine Muslimin, die als Rezeptionistin für das Sicherheitsunternehmens G4S arbeitete. Drei Jahre nach ihrem Dienstantritt kündigte sie im April 2006 an, während der Arbeitszeit das islamische Kopftuch zu tragen. Die Geschäftsleitung von G4S wies das zurück. Das Tragen eines Kopftuchs werde nicht geduldet, da das sichtbare Tragen politischer, philosophischer oder religiöser Zeichen der von G4S bei Kundenkontakten angestrebten Neutralität widerspreche.

Keine Diskriminierung

Nach einer Krankheit und der Ankündigung, bei ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz das islamische Kopftuch zu tragen, wurde die Frau entlassen. Der Betriebsrat hatte zuvor eine Anpassung der Arbeitsordnung des Unternehmens gebilligt, die das Kopftuchverbot am Arbeitsplatz festschrieb. Der EuGH stellte fest, dass die interne Regel von G4S unterschiedslos für jede Bekundung politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugung Gültigkeit habe. Danach werden alle Arbeitnehmer gleich behandelt, indem ihnen allgemein und undifferenziert vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden.

Die Einschränkung religiöser Merkmale beschäftigt Politik und Gerichte schon seit vielen Jahren. Integrationsminister Sebastian Kurz (ÖVP) hatte sich zuletzt ein Kopftuchverbot für den öffentlichen Dienst, vor allem die Schulen, gewünscht. Nun heißt es im neuen Regierungsprogramm lediglich: "Der Staat ist verpflichtet, weltanschaulich und religiös neutral aufzutreten. In den jeweiligen Ressorts wird bei uniformierten ExekutivbeamtInnen sowie RichterInnen und StaatsanwältInnen darauf geachtet, dass bei Ausübung des Dienstes dieses Neutralitätsgebot gewahrt wird."

Das neue Urteil wirft nun die Frage auf, inwieweit ein Verbot von Kopftüchern im öffentlichen Dienst zulässig ist, wenn gleichzeitig andere religiöse Symbole erlaubt bleiben. Ein wichtiger Punkt dabei: Kreuze in Gerichtssälen. Die Richterschaft und die Staatsanwälte haben sich bereits deutlich dagegen ausgesprochen, Justizmitarbeiterinnen das Tragen von Kopftüchern zu verbieten, wenn gleichzeitig christliche Symbole erlaubt bleiben.

Kritik von Antidiskriminierungsstelle

Die Leiterin der staatlichen deutschen Antidiskriminierungsstelle, Christine Lüders, übt Kritik am Urteil. Es könne "für muslimische Frauen, die ein Kopftuch tragen, in Zukunft noch schwerer werden, in den Arbeitsmarkt zu kommen", sagte Lüders am Dienstag.

Arbeitgeber sollten sich "gut überlegen, ob sie sich durch Kopftuchverbote in ihrer Personalauswahl einschränken wollen", so Lüders. "Sie würden damit gut qualifizierte Beschäftigte ausgrenzen." (red, AFP, 14.3.2017)