Der Blick ins Konto ist für die Finanz gar nicht so einfach.

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Wien – Die Finanz kommt nicht so einfach an Kontodaten, wie sich das manche Steuerfahnder erhofft haben. Seit Oktober des Vorjahres existiert das Kontenregister, das bereits 1.756-mal abgefragt wurde. Doch wollen die Prüfer nicht nur wissen, wer ein Konto hat, sondern welche Summen darauf liegen und welche Transaktionen vorgenommen wurden, muss eine Einschau vorgenommen werden.

Eine der Bedingungen: die Bewilligung durch einen Richter des Bundesfinanzgerichts. Nun liegt der erste dokumentierte Fall einer beantragten Kontoeinschau vor. Und er geht aus Sicht der Finanz gar nicht erfreulich aus: Der Richter wies das Begehren des Finanzamtes Wien 4/5/10 nämlich ab. Richter Richard Tannert gelangt zu der Auffassung, dass der Antrag den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

Begründete Zweifel erforderlich ...

Die Bestimmungen verlangen, dass die Kontoeinschau nur bewilligt werden darf, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen vorliegen. Im konkreten Fall ersuchte der Betriebsprüfer ein Unternehmen, Unterlagen der Buchhaltung zu übermitteln. Dazu zählten unter anderem Journale, Belege, Saldenlisten, Auftragsschreiben, Verträge, Personaleinteilungen, Terminkalender und eben Bankkonten für die Jahre 2013 bis 2016. Diese Dokumente wurden laut Behörde nicht vorgelegt.

... aber nicht dargelegt

Deshalb wandte sich das Finanzamt an das Bundesfinanzgericht. Zur Überprüfung der Umsätze würden die Bankunterlagen benötigt, heißt es in dem Ansuchen. Die Kontodaten würden benötigt, um die Plausibilität der Steuererklärungen zu überprüfen. Diese Angaben sind aus Sicht des Richters völlig ungenügend. Das Finanzamt habe weder begründet, warum Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen bestünden, noch dahingehende Beweismittel vorgelegt.

Somit werde eine zweite Bedingung für eine Konteneinschau nicht erfüllt: dass der Schritt im Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht. Mit dem Gerichtsbeschluss wird eine kürzlich erfolgte Anfragebeantwortung von Hans Jörg Schelling etwas relativiert. Der Finanzminister hatte gemeint, eine Konteneinschau sei bisher nicht notwendig gewesen. Ganz korrekt wäre gewesen: Eine Konteneinschau war bisher nicht durchführbar. (as, 21.3.2017)