Salzburg – Die an der Universität Salzburg seit Oktober 2013 gängige Praxis, dass für Repetitorien an der Juridischen Fakultät "Unkostenbeiträge" eingehoben werden, ist verfassungswidrig. Das stellte der Verfassungsgerichtshof in einem am Freitag publizierten Erkenntnis fest.

Repetitorien für Jusstudierende seien "Teil des Regelstudiums" und müssten für die Studierenden daher – so wie das Studium an sich – ohne Studienbeiträge zugänglich sein, hält der VfGH fest. Zusatz: solange der Gesetzgeber keine Studienbeiträge einführe.

Kein Recht auf autonome Gebühreneinhebung

Der VfGH habe bereits 2013 entschieden, dass die staatliche Verantwortung für die Finanzierung der Regelstudien ein wesentliches Merkmal öffentlicher Universitäten sei, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Das schließe eine autonome Befugnis zur Einhebung von Studienbeiträgen durch einzelne Universitäten aus und gelte auch für vertiefende, ergänzende oder wiederholende Lehrveranstaltungen, die zu dem im Studienplan verpflichtend vorgegebenen Lehrangebot hinzutreten.

Anlass für die Prüfung war der Fall eines Studenten der Salzburger Uni. Dieser musste im Wintersemester 2013/14 für den Besuch eines Repetitoriums einen Beitrag von 20 Euro entrichten. Für den damaligen Vorsitzenden der Studienvertretung, Tobias Neugebauer, war der Fall Grund genug, sich an den VfGH zu wenden.

2.500 Studierende in Salzburg betroffen

In Salzburg würden von diesem Erkenntnis rund 2.500 Studierende profitieren, sagt Neugebauer im STANDARD-Gespräch. Einziger Wermutstropfen dabei: Die von der Uni Salzburg unrechtmäßig einkassierten Gebühren würden den Studierenden nicht rückerstattet, das Erkenntnis sei nicht rückwirkend. (Thomas Neuhold, 24.3.2017)