Sowohl die Vorarlberger Landesregierung als auch das Landesverwaltungsgericht wiesen den Pensionsantrag Hubert Gorbachs ab.

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Bregenz/Wien – Exvizekanzler Hubert Gorbach (60) beharrt weiterhin auf eine rückwirkende Auszahlung seiner Vorarlberger Politikerpension. Nachdem der Verfassungsgerichtshof seine Beschwerde im März abgelehnt hat, wird sich nun der Verwaltungsgerichtshof mit der Causa auseinandersetzen. Der Fall wurde abgetreten, bestätigte der Verfassungsgerichtshof am Donnerstag einen Bericht der "Vorarlberger Nachrichten".

Gorbach war von 1989 bis 2003 in der Vorarlberger Landespolitik tätig, und zwar als Landtagsabgeordneter (1989 bis 1993) und als Regierungsmitglied (1993 bis 2003). Im Jänner 2016 beantragte der ehemalige FPÖ- und BZÖ-Politiker bei der Vorarlberger Landesregierung die rückwirkende Auszahlung der Politikerpension ab 1. Februar 2013. Er berief sich dabei auf die frühere Fassung des Vorarlberger Bezügegesetzes, die einen Pensionsbezug ab dem Alter von 56,5 Jahren vorsah. Das Land bezifferte die Höhe von Gorbachs Monatsbruttopension mit knapp 11.000 Euro.

Politikerprivileg abgeschafft

Allerdings gilt seit 2010 ein neues Vorarlberger Bezügegesetz – laut diesem ist die Inanspruchnahme der Pension erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres (beziehungsweise mit Abschlag ab Vollendung des 62. Lebensjahres) möglich. Sowohl die Vorarlberger Landesregierung als auch das Landesverwaltungsgericht wiesen daher den Pensionsantrag Gorbachs ab. Das Landesverwaltungsgericht argumentierte dahingehend, dass die Anhebung des Pensionsalters keinen Entzug und keine Kürzung von Pensionsansprüchen darstelle. Mit der Gesetzesänderung sei lediglich der "atypisch frühe Beginn" und damit ein Politikerprivileg beseitigt worden.

Gorbach: Zu wenig Zeit

Gorbach – von 2003 bis 2007 Infrastrukturminister und Vizekanzler und seither in der Privatwirtschaft tätig – sieht mit dem neuen Bezügegesetz seine Rechte auf Gleichbehandlung (Vertrauensschutz) und Unversehrtheit des Eigentums verletzt. Ihm sei zu wenig Zeit geblieben, sich auf die neuen Verhältnisse einzustellen, argumentiert er. Der Verfassungsgerichtshof, der sich Gorbachs Beschwerde im März annahm, befand wiederum, dass die von Gorbach behaupteten Rechtsverletzungen allenfalls die Folge einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes wären. Verfassungsrechtliche Überlegungen seien deshalb nicht anzustellen. Und in jenen Punkten, in denen die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, bestehe für sie vor dem Hintergrund der Verfassungsgerichtshof-Rechtsprechung "keine hinreichende Aussicht auf Erfolg" – weshalb der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde nicht behandelte.

Auf Antrag von Gorbach wird sich als Nächstes nun der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Fall befassen. Denn der Verwaltungsgerichtshof prüft – anders als der Verfassungsgerichtshof – nicht Gesetze an sich, sondern die Anwendung von Gesetzen. Und falls in der Causa Gorbach eine Rechtsverletzung stattgefunden haben sollte, dann – laut Feststellung des Verfassungsgerichtshofs – eben auf dieser Ebene. (APA, 13.4.2017)