Salzburg/Wien – Der Verband Sozialistischer StudentInnen (VSStÖ) fordert die Zweckwidmung der Studiengebühren und ein Mitspracherecht der Studierenden ein. Die 2004 eingeführte Zweckwidmung werde derzeit bei den Universitäten nicht angewandt, obwohl ein Rechtsgutachten bestätige, dass die Universitäten unverändert dazu verpflichtet seien. Deshalb bringen die Spitzenkandidaten des Vsstö an fünf Unis Anträge beim Universitätsrat ein, um die Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung zu erzwingen.

Der Verfassungsgerichtshof hat zwar 2011 eine Bestimmung aufgehoben, die die Zweckwidmung betraf. Andere Regelungen dazu sind aber weiter im Universitätsgesetz enthalten. Laut dem Rechtsgutachten von Hochschuljurist Stefan Huber sind die Unis verpflichtet, "die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden vornehmen zu lassen und sich bei der Mittelverwendung auch an diese Zweckwidmung zu halten".

Der Universitätssenat müsste verschiedene Kategorien zur Zweckwidmung zur Auswahl stellen. Einer dieser Zwecke kann von den Vertretern der Studierenden im Senat ausgewählt werden. Über die Kategorien dürfen die Studierenden dann abstimmen. Das finde aber nur in Einzelfällen statt, sagt Tobias Neugebauer vom VSStÖ Salzburg. Die Bedeutung dieser Zweckwidmung dürfe nicht unterschützt werden. "Alleine an der Universität Salzburg fließen durch die Beiträge knapp 1,8 Millionen Euro in die Kassen der Hochschule. Hochgerechnet auf alle öffentlichen Universitäten kommen so wohl mehr als 20 Millionen Euro zustande", rechnet Neugebauer vor.

Gesetzesentwurf in Begutachtung

"Es darf nicht sein, dass die Universitäten die Beiträge der Studierenden einfach in ihr Globalbudget aufnehmen. Wenn schon gezahlt werden muss, müssen die Studierenden auch ein Recht haben mitzubestimmen, wofür ihr Geld verwendet wird", sagt VSStÖ-Spitzenkandidatin Hannah Lutz. Studienbeiträge in der Höhe von 363 Euro fallen pro Semester für Studierende an, wenn sie länger als vorgesehen für ihr Studium brauchen. Auch Drittstaatsangehörige bezahlen Studiengebühren. Sie entrichten den doppelten Betrag.

Wie lange das eingeholte Rechtsgutachten noch hält, ist aber fraglich. Das Wissenschaftsministerium hat bereits einen Gesetzesentwurf in Begutachtung geschickt, mit dem die verbleibenden Bestimmungen zur Zweckwidmung aus dem Universitätsgesetz beseitigt werden sollen. "Vielleicht lässt sich das Ministerium mit dem Gutachten auch noch umstimmen", sagt Neugebauer. "Das wäre keine legistische Bereinigung, sondern eine Abschaffung der Zweckwidmung." (Stefanie Ruep, 11.5.2017)