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Fast jede vierte Frau in Österreich ist mit sexuellen Angeboten und Belästigungen am Arbeitsplatz oder bei der Ausbildung konfrontiert. Die Gerichte suchen nach einer Regelung mit Augenmaß.

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Wien – Ein Vorgesetzter, der mit einer eindeutigen Handbewegung Oralverkehr nachahmt, ein Kollege, der der neuen Mitarbeiterin ans Gesäß grapscht, der Leiter einer Kfz-Werkstätte, der über das Mobiltelefon pornografische Dateien verschickt. Für manche wird der Arbeitsalltag zum Spießrutenlauf.

Besonders betroffen sind Frauen. Fast jede vierte Frau in Österreich hat laut Familienministerium belästigende sexuelle Angebote am Arbeitsplatz, im Studium oder in der Ausbildung erhalten. In der Gleichbehandlungskommission des Bundeskanzleramts ist sexuelle Belästigung ein Dauerbrenner. Im vergangenen Jahr bezog sich fast jeder zweite der insgesamt 69 Anträge entweder auf sexuelle oder geschlechtsbezogene Belästigung.

Beeinträchtigte Würde

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz liegt vor, "wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt", so steht es im Gleichbehandlungsgesetz. Das reicht etwa von verbalen Anzüglichkeiten und Hinterherpfeifen bis zum Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung.

Nicht jede schlüpfrige Bemerkung – wenn auch jenseits der moralischen Schmerzgrenze – kann aber als sexuelle Belästigung gewertet werden, das zeigt ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs. Eine Frau hatte ihren ehemaligen Arbeitgeber, einen Verein, auf 2000 Euro Schadensersatz wegen sexueller Belästigung durch den Vereinsobmann geklagt.

Bei dem Fall ging es um sexuell konnotierte Äußerungen des Obmanns. Als die Klägerin beispielsweise einen Teller Spaghetti alla carbonara aß, erklärte der Obmann, dass ihn das "an etwas anderes erinnere". Der OGH stufte diese Bemerkungen in ihrer Intensität zwar nicht als gering ein, allerdings, und das war in diesem Fall entscheidend, sei die Frau auf den "freizügig-scherzhaften" Umgangston eingestiegen und habe diesen teilweise erwidert.

Sie habe von sich aus SMS-Nachrichten an den Obmann versandt, in denen sie auf Pornoseiten Bezug nahm. Daraus schließt das Gericht, dass für die Klägerin keine "einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt" bestanden habe (OGH 20. 4. 2017, 9 ObA 38/17d).

Nicht überraschend

Für Branco Jungwirth, Arbeitsrechtexperte in der Wiener Kanzlei Gerlach, kommt das Urteil nicht überraschend. "Es lässt sich erkennen, dass in vorliegendem Fall ein lockerer Umgang geherrscht hat, auch vonseiten der Frau", sagt er. In diesem Sinne folge das Urteil der aktuellen Rechtsprechung, wonach nicht alles eine sexuelle Belästigung darstelle. Gerade jetzt, wo das Thema von den Gerichten zusehends ernst genommen wird, müssen diese die Tatbestandsgrenzen abstecken.

"Durch die Sensibilisierung müssen auch untere Barrieren festgesetzt werden, damit wir nicht amerikanische Zustände entwickeln, wo der Mann aus dem Lift springt, sobald eine Frau einsteigt", sagt Jungwirth. "Es entscheidet der Kontext."

Sehr wohl aber hält der OGH fest, dass "die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung oder Ablehnung eines sexuell belästigenden Verhaltens durch die betroffene Person keine Tatbestandsvoraussetzung der sexuellen Belästigung" darstellt und widerspricht damit dem Berufungsgericht. Im vorliegenden Falle hatte das Erstgericht der Frau einen Schadensersatz von 1000 Euro zugesprochen, das Berufungsgericht wies dies unter anderem mit der Begründung zurück, dass die Frau ihre Ablehnung nicht ausgedrückt habe.

Keine "Stoppverpflichtung"

Kein Täter soll aber im Nachhinein sagen können, die Frau habe nicht Nein gesagt, erklärt nun der OGH. Ansonsten könnte dies von "potenziellen Belästigern doch nur allzu leicht als Rechtfertigung ihrer Aktivitäten missbraucht oder missverstanden werden". Gerade am Arbeitsplatz nehmen Frauen aus Sorge um die Arbeitsstelle und aus Angst vor Repressalien und Benachteiligungen, etwa bei Beförderungen oder Weiterbildungen, die Belästigungen stillschweigend hin.

"Sexuelle Belästigung hat oft mit einem Machtgefälle zu tun. Es handelt sich um Machtmissbrauch. Das Urteil präzisiert, dass es keine "Stoppverpflichtung" durch die Frau gibt. Das ist eine wichtige Klarstellung vom OGH", sagt die Juristin Bianca Schrittwieser von der Arbeiterkammer.

1000 Euro Schadenersatz

Für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hat der Gesetzgeber einen Schadensersatz in Höhe von mindestens 1000 Euro festgesetzt. Dieser Anspruch besteht auch gegenüber dem Arbeitgeber, sofern dieser die Belästigung gegen eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter nicht unterbindet. Er darf den oder die ArbeitnehmerIn auch nicht infolge einer Anzeige kündigen oder anderweitig diskriminieren.

Anders als das Arbeitsrecht operiert das Strafrecht in einem deutlich engeren Raum. Hier umfasst der Tatbestand der sexuellen Belästigung das Berühren der Geschlechtsteile sowie seit 2015 – im sogenannten Pograpsch-Paragaf – die intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle, was das Gesäß und die Oberschenkel meint. Das kann für den Belästiger im Gefängnis enden. (Eva Konzett, 15.6.2017)