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Zurück im Berufsleben, aber nach mehrwöchigem Krankenstand trotzdem noch nicht fit? Arbeitnehmer haben ab sofort das Recht auf Wiedereingliederungsteilzeit, damit der Einstieg besser klappt.

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Entweder man ist krank oder man ist es nicht: Einen Teilkrankenstand, der zwischen Tätigkeiten unterscheidet, die der Arbeitnehmer noch leisten kann, und solchen, die aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht möglich sind, gibt es bekanntlich nicht. Und auch umgekehrt gilt ganz oder gar nicht: Wer nach langer Krankheit wieder an den Arbeitsplatz zurückkehrt, der muss sofort wieder in vollem Umfang arbeiten. Hier sei es in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen gekommen, sagt Christoph Wolf, Partner bei CMS Reich-Rohrwig Hainz. Der Gesetzgeber reagiert deswegen mit der neuen Möglichkeit der Wiedereingliederungsteilzeit. Was steckt dahinter?

Nicht ohne Voraussetzungen

"Es handelt sich um ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell für Menschen, die in Beschäftigung stehen und für mindestens sechs Wochen ununterbrochen krankheitsbedingt von der Arbeit fernbleiben mussten. In diesen Fällen kann eine Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten vereinbart werden, in der die Arbeitszeit befristet reduziert wird", sagt Wolf. Seitens der Krankenversicherung erhalten Arbeitnehmer dann ein Wiedereingliederungsgeld, welches den Einkommensverlust durch die Reduktion der Arbeitszeit teilweise ausgleichen soll. "Dieses bemisst sich nach dem erhöhten Krankengeld, das entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit aliquotiert wird", ergänzt Wolf.

Voraussetzungen für das neue Modell sind eine Vereinbarung über den Wiedereingliederungsplan – nach Zustimmung eines Arbeitsmediziners bzw. Beratung durch "fit2work" (Sozialministerium) – und eine chefärztliche Bewilligung. "Die ärztliche Bewilligung darf natürlich nur dann erteilt werden, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit medizinisch zweckmäßig ist", sagt Wolf. Auch der Betriebsrat sei außerdem einzubinden. Wie soll der Plan aussehen? "Hier können bereits Vorgaben für die Lage der Arbeitszeit vorgesehen werden – also zum Beispiel keine Nachtarbeit – und auch andere Unterstützungsmaßnahmen vereinbart werden."

Wie hoch Entschädigungen ausfallen

Ähnlich wie bei der Elternteilzeit ist eine gewisse Bandbreite für die Arbeitszeitreduktion vorgeschrieben: Die geleistete Arbeitszeit muss – bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit – 50 bis 75 Prozent des bisherigen Umfangs betragen. "Das bedeutet, dass zunächst mit einer Teilzeit im Ausmaß von weniger als 50 Prozent begonnen werden kann, wenn die Arbeitszeit während des gesamten Wiedereingliederungszeitraums im Durchschnitt zwischen 50 und 75 Prozent der bisherigen Arbeitszeit beträgt", sagt Wolf. Eine absolute Untergrenze von zwölf Stunden wöchentlicher Arbeitszeit darf allerdings nicht unterschritten werden. Eine Untergrenze gibt es auch beim Entgelt: Dieses muss über der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG (derzeit 425,70 Euro) liegen.

Einen Teilkrankenstand gibt es aber nach wie vor nicht: Im Rahmen der Wiedereingliederungszeit gilt ein Arbeitnehmer als absolut arbeitsfähig – aus diesem Grund braucht es auch die ärztliche Bestätigung. "Die Gesetzesmaterialien sagen aber auch, dass vollständig ausgeheilte Erkrankungen ohne gewisse Nachwirkungen bezüglich der Einsatzfähigkeit des Arbeitsnehmers die Inanspruchnahme des Instruments der Wiedereingliederungsteilzeit nicht rechtfertigen", sagt Wolf.

Platz für Widersprüche

Das Gesetz sei daher widersprüchlich: Ein Arbeitnehmer sei nämlich nach herrschender Auffassung arbeitsunfähig, solange er seine Arbeit nur unter der Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Gesundheit verrichten könnte. Könne der Arzt attestieren, dass keine diesbezügliche Gefahr bestehe, dann müsste der Arbeitnehmer aber wohl seine volle Arbeitsleistung erbringen können. Einer schrittweisen Heranführung an das Arbeitszeitausmaß bedürfte es diesfalls aber nicht. "Erfasst sind daher wohl nur Fälle, bei denen unter medizinischen Gesichtspunkten zwar die volle Arbeitsfähigkeit gegeben ist, diese jedoch noch nicht so gefestigt ist, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgeschlossen ist." Die Praxis werde zeigen, wie groß der Anwendungsbereich der neuen Regelung schließlich sein wird. (lhag, 20.7.2017)