Walter White und Jesse Pinkman aus der US-Fernsehserie "Breaking Bad" waren möglicherweise Vorbilder für den Wiener Crystal-Meth-Koch. Zwei der gelben Anzüge, die Bryan Cranston und Aaron Paul in ihren Rollen trugen, befinden sich mittlerweile im National Museum of American History in Washington (Bild).

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"Breaking Bad" auf Wienerisch: Ein Mieter in einem mehrgeschoßigen Wohnhaus hat 2014 in seiner Wohnung vier Gramm Methamphetamin (Crystal Meth) hergestellt. 2015 wurde er dafür vor einem Strafgericht zu zwei Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Zivilrechtlich hatte er dann auch mit seiner Vermieterin zu kämpfen: Sie brachte eine Räumungsklage ein – hatte letztlich aber keinen Erfolg damit. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied vor wenigen Wochen, dass der Mieter in der Wohnung bleiben darf.

Keinen Nachweis erbracht

Konkret hatte schon das Erstgericht – das Bezirksgericht Innere Stadt – entschieden, dass eine "erhebliche Verletzung wichtiger ideeller oder wirtschaftlicher Interessen" der Vermieterin schlicht nicht nachgewiesen habe werden können. Somit liege kein Auflösungstatbestand im Sinne des Paragrafen 1118 AGBG vor.

Vor dem Berufungsgericht hatte sie mehr Glück: Auch wenn der Beklagte das Suchtgift im Wesentlichen nur für den Eigenbedarf hergestellt habe, wie er stets beteuerte, ändere dies nichts an der Verwerflichkeit seines Verhaltens und an der potenziellen Gefährdung der übrigen Hausbewohner. Keinem Mieter könne es zugemutet werden, mit seiner Familie in einem solchen Haus zu wohnen, zumal die "Suchtgiften anhaftende Anziehung" allgemein bekannt sei. Zu den Interessen des Vermieters gehöre es schließlich auch, "Ruhe und Ordnung im Haus zu halten und unleidlichem Verhalten eines Mieters gegenüber anderen Hausbewohnern wirksam entgegenzuwirken". Das Berufungsgericht sah den Aufhebungstatbestand des "erheblich nachteiligen Gebrauchs" laut ABGB daher verwirklicht.

OGH stellte Ersturteil wieder her

Die Vermieterin hatte in der Verhandlung auch ausgesagt, dass zwei Mieter ihres Hauses ihr mitgeteilt hatten, vor dem Drogenkoch und "seinem Gefolge" Angst zu haben und ihre Wohnungen deshalb verlassen zu wollen.

Der OGH als letzte Instanz sah dann aber wieder keinen "nachteiligen Gebrauch" der Wohnung. Ein solcher konnte "im Sinne einer Beschädigung oder Gefahr der Beschädigung der körperlichen Substanz der Wohnung oder des Hauses der Vermieterin" durch das einmalige Herstellen des Suchtgifts nicht festgestellt werden, heißt es in der Entscheidung (9Ob17/17s). Dass der Mieter die Wohnungseingangstür, die von der Polizei im Zuge einer Hausdurchsuchung "zerstört" worden war, auf eigene Kosten reparieren ließ, mag da auch eine Rolle gespielt haben.

Der OGH erkannte folglich auch keine finanzielle Benachteiligung der Vermieterin, beziehungsweise war die Behauptung der Vermieterin, finanzielle Nachteile zu erleiden, für das Gericht nicht erkennbar. Die Vermieterin blitzte also mit ihrer Räumungsklage endgültig ab.

Kein "schwerwiegender" Fall

"Einmalige Vorfälle bilden den Kündigungsgrund nach Paragraf 30 Mietrechtsgesetz nur dann, wenn sie schwerwiegend sind", erklärt dazu Mietrechtsexperte Christoph Kothbauer, der den Fall kürzlich auch in seinem Newsletter der Online-Hausverwaltung kommentiert hat, gegenüber dem STANDARD.

"Ein unleidliches Verhalten liegt dann vor, wenn das friedliche Zusammenleben durch längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird." Hätte sich der Crystal-Meth-Produzent also etwa aggressiv gegenüber der Vermieterin oder anderen Hausbewohnern verhalten, hätte die Räumungsklage erheblich mehr Aussicht auf Erfolg gehabt. (mapu, 26.7.2017)