"Schlangenwein" aus Vietnam oder ...

Foto: APA/dpa/Boris Roessler

... ein kleines afrikanisches Krokodil: Wer solche fragwürdigen Souvenirs mit nach Hause nimmt, muss mit hohen Strafen rechnen.

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Wien – Korallen-Ketten, Elfenbein-Anhänger oder Orchideen – das sind hübsche Souvenirs, mit denen man sich aber Probleme einhandeln kann. Mehr als 35.000 Tier- und Pflanzenarten, deren Bestand gefährdet ist, sind im Washingtoner Artenschutzabkommen CITES geschützt.

"Für die Mitnahme in die EU sind zwei Genehmigungen erforderlich: Eine Ausfuhrgenehmigung der CITES-Behörde im Herkunftsland und eine Einfuhrgenehmigung des österreichischen Lebensministeriums", erklärt ÖAMTC-Touristikerin Dagmar Riedl. "Das gilt auch für Erzeugnisse, die aus geschützten Arten hergestellt werden." Wer ein solches Souvenir ohne Genehmigungen mitbringt, riskiert eine Geldstrafe von bis zu 40.000 Euro. Sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren ist möglich.

"Aber auch bei der Ausfuhr von Kunst und Antiquitäten ist Vorsicht geboten. Diese dürfen, wenn überhaupt, in den meisten Ländern nur mit spezieller Genehmigung mitgenommen werden. Im Zweifelsfall nimmt man vom Kauf lieber Abstand", rät Riedl.

Tipps zum Souvenirkauf in beliebten Urlaubsregionen:

Mittelmeer-Länder: In beliebten Ferienorten werden oft Korallen oder Riesenmuscheln angeboten, die aus anderen Ländern stammen. Skepsis ist auch bei Schmuckstücken aus Schildkrötenpanzern geboten. In Griechenland ist die Ausfuhr von Antiquitäten ohne Genehmigung des griechischen Kulturministeriums verboten und strafbar. Und auch in Kroatien ist die Ausfuhr von Kultur- und Kunstgegenständen ohne Genehmigung verboten.

Afrika: Die Mitnahme von Produkten aus Elfenbein, Fellen von Raubkatzen sowie Lederprodukten von Flusspferd, Nashorn oder Krokodil- und Schlangenarten ist – mit Ausnahme weniger Länder – verboten.

Karibik: Für Souvenirs aus schwarzen und blauen Korallen sowie aus Steinkorallen sind Genehmigungen erforderlich. Vorsicht ist auch bei Haifischzähnen, Kakteen, Hartholzschnitzereien und Zierpflanzen geboten.

China: Genehmigungen sind für Produkte aus Schlangen- und Eidechsenhäuten, Arzneimitteln der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) und Schnitzereien aus Zähnen und Hörnern von Flusspferd und Walross notwendig.

Indien: Der Handel mit Shahtoosh-Tüchern, die aus der Wolle des Fells der gefährdeten Tibetantilope gefertigt sind, ist strafbar. Als Alternative eignet sich Pashmina aus Kashmir.

Thailand: Orchideen dürfen nur mit Genehmigung ausgeführt werden, da die Pflanzen stark gefährdet sind und der Handel mit ihnen gesetzlich streng geregelt ist.

Russland: Für die Ausfuhr erlaubt sind maximal 125 Gramm Stör-Kaviar für den persönlichen Bedarf.

Kostenfalle Zollfreigrenzen

Auch die Einfuhr erlaubter Mitbringsel kann teuer werden, wenn die Zollfreigrenze überschritten wird. Bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern dürfen nur Waren für den persönlichen Gebrauch im Wert von 430 Euro von Flugreisenden bzw. 300 Euro von allen anderen Reisenden zollfrei eingeführt werden. Für Reisende unter 15 Jahren gilt eine einheitliche Höchstgrenze von 150 Euro.

Werden die Freigrenzen überschritten, müssen die Waren beim Zoll deklariert und die Eingangsabgaben bezahlt werden. "Prinzipiell sollte man für alle Einkäufe Rechnungen haben. Sonst wird der Warenwert vom Zoll geschätzt", warnt Riedl. "Wer versucht, Produkte am Zoll vorbeizuschmuggeln, dem droht neben einer Steuernachzahlung auch eine hohe Strafe." (red, 17.8.2017)