Bregenz – Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) muss sich mit der Vorarlberger Mindestsicherungsverordnung auseinandersetzen. Laut einem Bericht der "Vorarlberger Nachrichten" (Samstag-Ausgabe) brachte Landesvolksanwalt Florian Bachmayr-Heyda wegen verfassungs- und völkerrechtlicher Bedenken einen Antrag auf Verordnungsprüfung ein.

Die Verordnung war am 1. Juli in Kraft getreten. Unter anderem wurde dabei die Vergabe von Sachleistungen erleichtert und pauschal Höchstsätze im Wohnbereich definiert. Bereits Anfang des Jahres hatte Vorarlberg einen WG-Tarif eingeführt, demzufolge Bewohner von Wohngemeinschaften weniger erhalten als Alleinwohnende. Auch in Tirol hatte die schwarz-grüne Landesregierung ein ähnliches Modell implementiert. "Mit den Höchstgrenzen geht es sich so gut wie nie aus, eine Wohnung zu finden", argumentierte der Vorarlberger Landesvolksanwalt, nachdem er über den Sommer hin den Wohnungsmarkt untersuchen ließ.

Frage der sozialen Teilhabe

Laut der neuen Verordnung müssen Mindestsicherungsbezieher, deren Miete über der Höchstgrenze liegt, die Differenz aus ihrem Lebensunterhalt bezahlen. Das Ziel der Mindestsicherung sei es aber, den Menschen die soziale Teilhabe zu ermöglichen, so Bachmayr-Heyda: "Wird der Lebensunterhalt gekürzt, bleibt zu wenig zum Leben und damit die Teilhabe verwehrt". Besonders bedenklich werde es, wenn die Staffelung von Lebensunterhalt und Wohnungsaufwendung zusammen eine Reduktion von über 20 Prozent ergäbe. Das Höchstgericht habe schon einmal entschieden, dass dies verfassungswidrig sein kann.

Zudem könnten die verschiedenen WG-Tarife gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, meinte Bachmayr-Heyda: "Es ist sachlich nicht begründet, weshalb ein WG-Bewohner weniger Hilfe erhält als ein Alleinstehender". Schließlich werde in einer WG selten gemeinsam gekocht und eingekauft, dies sei erst in einer Bedarfsgemeinschaft der Fall. Er wünsche sich eine "rechtliche Klarstellung, gerade für den Fall, dass nach der Wahl eine österreichweite Lösung diskutiert wird", so Bachmayr-Heyda. Schließlich gehe es um Rechtssicherheit. Bis es zu einer Entscheidung kommen wird, werden wohl noch einige Monate vergehen. Beim VfGH ist auch eine Beschwerde aus Oberösterreich anhängig. (APA, 9.9.2017)