Freie Journalisten können aufatmen: Sie werden in ihrer journalistischen Tätigkeit zum Großteil nicht mehr Datenschutz-Pflichten unterliegen.

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Wien – Während viele Unternehmen in Österreich sich vor allem wegen der hohen Strafdrohungen intensiv auf die Anwendung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 vorbereiten, bringt die neue Rechtslage auch Erleichterungen mit sich – etwa für freie Journalisten.

Noch sieht das österreichische DSG 2000 in § 48 – dem "Medienprivileg" – vor, dass der Großteil der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter, die personenbezogenen Daten unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit verwenden, nicht anzuwenden ist – auf selbstständige Journalisten in der Regel jedoch sehr wohl.

Diese Rechtslage wurde in den vergangenen Jahren häufig kritisiert, da die EU-Datenschutzrichtlinie, auf der das DSG 2000 basiert, deutlich großzügiger ist: Sie privilegiert nämlich jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt – unabhängig davon, wer die Daten verarbeitet.

Diese eingeschränkte Umsetzung der Richtlinie in Österreich hat zur Folge, dass Unternehmen vom Medienprivileg profitieren, während selbstständig tätige Blogger nicht nur medienrechtlich verantwortlich sind, sondern auch datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten haben.

Ungleichbehandlung

Eine jener datenschutzrechtlichen Bestimmungen, bei denen diese Ungleichbehandlung zum Tragen kommt, ist das Auskunftsrecht: Danach hat eine Person das Recht, vom Auftraggeber einer Datenverarbeitung Auskunft über die sie betreffenden verarbeiteten Daten zu verlangen.

Wird dies von einem angestellten Journalisten, der investigativ tätig ist, im Vorfeld einer drohenden Berichterstattung verlangt, so könnte dieser dem Auskunftswerber das Medienprivileg entgegenhalten und die Auskunft über die Daten zu Recht verweigern.

Dem selbstständigen, aus ideellen Interessen journalistisch tätigen Blogger wäre dieser Weg nach der aktuellen Gesetzeslage verwehrt: Ihm bliebe nur die Möglichkeit abzuwägen, ob sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung das Grundrecht des Auskunftswerbers auf Datenschutz im Konkreten überwiegt, und somit das Risiko zu tragen, die Auskunftserteilung zu Unrecht zu verweigern.

Nicht wer, sondern wozu

Diese Ungleichbehandlung wird nun auf Basis der DSGVO beseitigt: Das novellierte Medienprivileg wird sich zum einen nun nicht mehr nur auf Unternehmen erstrecken und zum anderen Verarbeitungen zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken einbeziehen: Damit kommt es künftig nicht mehr darauf an, wer die personenbezogenen Daten verarbeitet, sondern nur darauf, zu welchem Zweck die Verarbeitung erfolgt.

Während somit die DSGVO allgemein die datenschutzrechtlichen Daumenschrauben für Datenverarbeiter anzieht, können freie Journalisten aufatmen: Sie werden in ihrer journalistischen Tätigkeit zum Großteil nicht mehr Datenschutz-Pflichten unterliegen. (Franz Lippe, 25.9.2017)