Drogenrazzia in Wien. Nach einer Gesetzesnovelle im Vorjahr ist Dealen auf der Straße explizit unter Strafe gestellt.

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Wien – "Ordnung und Sicherheit" bedeutet für ÖVP-Obmann Sebastian Kurz unter anderem, dass "das Dealen mit harten Drogen in jedem Fall mit Freiheitsentzug bestraft werden soll und es hier auch keine Chance auf Bewährung geben soll". So steht es im dritten und letzten Teil seines Wahlprogrammes, das am Mittwoch präsentiert wurde.

Auf Beamtenebene im Justizministerium kann man damit allerdings nichts anfangen. Für eine entsprechende Reform des Suchtmittelgesetzes bestehe aus fachlicher Sicht derzeit kein Bedarf, hieß es am Donnerstag auf Anfrage des STANDARD.

Therapie statt Strafe

Das Suchtmittelgesetz ist ein umfassendes, strafrechtliches Nebengesetz, das für "Verbrecherinnen und Verbrecher" (wie das Böse in Kurz' Papier korrekt gegendert wird), hohe Strafen von bis zu zwanzig Jahren Gefängnis vorsieht. Wer "in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung von Suchtgifthandel führend tätig ist", kann laut Gesetz sogar eine lebenslange Haftstrafe ausfassen.

Bei Vergehen, also Erwerb und Besitz geringer Mengen von Suchtgift, wird in Erstfällen das Verfahren nach Maßgabe des Gesetzes für eine Probezeit von zwei Jahren eingestellt. Das Gesetz nimmt auch besonders Bedacht auf suchtkranke Straftäter, die im Rahmen der Beschaffungskriminalität mit kleinen Mengen handeln. In diesem Fällen kommt der Grundsatz "Therapie statt Strafe" zur Anwendung.

Harte und weiche Drogen

Bemerkenswerterweise unterscheidet Kurz offensichtlich zwischen weichen und harten Drogen, was im Suchtmittelgesetz so nicht vorgesehen ist. Alle verbotenen Substanzen, von Cannabis bis Heroin, sind vor dem Gesetz gleich. Unterschiedliche Bewertungen gibt es eben hinsichtlich der Mengen: geringe, große und übergroße Mengen. Die Untergrenzen sind in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung und in der Psychotropen-Grenzmengenverordnung definiert. Bei Heroin etwa beträgt die Untergrenze drei Gramm (Reinsubstanz des aktiven Wirkstoffes). Die fünfzehnfache Menge wird als große Menge gewertet, die 25-fache als übergroße – in den beiden letztgenannten Fällen ist ein Strafprozess unausweichlich.

Im Juni 2016 trat die jüngste Novelle in Kraft. Seither ist Drogenhandel im öffentlichen Raum ein eigener Tatbestand, auch wenn es sich nur um kleine Mengen handelt. (simo, 28.9.2017)