Wien – Amtshaftungsfälle sind in der Öffentlichkeit eher im Zusammenhang mit spektakulären Anlegerschäden wie dem Fall Amis bekannt. Es gibt aber auch viele kleinere Causen, bei denen Bund, Länder oder Gemeinden einen von ihren Behörden verschuldeten Schaden ersetzen müssen.

In einem gerade vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall geht es um ein gestohlenes Auto, für das der Käufer des Gefährts erfolgreich Amtshaftung geltend machte.

Und das kam so. Ein Österreicher wurde auf das Angebot eines privaten Pkw-Verkaufes auf einer Internetseite in Neapel aufmerksam. Er wollte kein Risiko eingehen und ließ sich neben Typenschein, Serviceheft und anderen Dokumenten auch eine Bescheinigung eines italienischen Automobilklubs über die "Echtheit" des Fahrzeugs aushändigen. Auch nach der Überstellung des Pkws nach Österreich ging der Käufer vorschriftsmäßig vor: Die Normverbrauchsabgabe wurde abgeführt, das Auto angemeldet, der hiesige Typenschein beantragt usw.

Böse Überraschung

Doch dann kam die böse Überraschung: Der Käufer hatte einen gestohlenen Wagen erstanden, selbiger wurde beschlagnahmt und ein Ermittlungsverfahren gegen den Österreicher eingeleitet.

Das löste sich zwar nach vier Monaten in Luft auf, doch herausgeben wollte die Staatsanwaltschaft den Pkw dennoch nicht. Fast zwei Jahre sollte es dauern, bis der Mann seinen fahrbaren Untersatz, für den er fast 30.000 Euro hingeblättert hatte, wieder lenken durfte.

Daraufhin wehrte er sich mit einer Amtshaftungsklage gegen die Republik gegen die Sicherstellung. Er bekam in erster und zweiter Instanz recht, doch die Republik, vertreten durch die Finanzprokuratur, zog bis zum Obersten Gerichtshof. Der hat die Revision der Staatsanwaltschaft nun abgewiesen, womit der Kläger 6787,18 Euro von der Republik erstattet bekommt.

Ungeklärtes Eigentum

Die Republik argumentierte in dem Verfahren mit dem ungeklärten Eigentum an dem Fahrzeug. Der OGH stellte klar, dass Zweifel an der Verfügungsberechtigung die anhaltende Sicherstellung nicht rechtfertigen. (as, 2.10.2017)