Seit der Lockerung der Wirtschafts- und Finanzsanktionen Anfang 2016 umwirbt die iranische Regierung unter der Führung ihres Präsidenten Hassan Rohani ausländische Investoren.

Foto: APA / AFP / Alexander Nemenov

Wien/Hamburg – Seit der Lockerung der gegen den Iran verhängten Wirtschafts- und Finanzsanktionen Anfang 2016 versucht die iranische Regierung unter der Führung ihres Präsidenten Hassan Rohani wieder verstärkt, ausländische Investoren in das Land zu locken. Als eine wichtige Maßnahme hat sich dabei das bereits seit über 15 Jahren bestehende iranische Gesetz zur Förderung und zum Schutz ausländischer Investitionen (Foreign Investment Promotion and Protection Act, FIPPA) herausgestellt.

Das FIPPA enthält eine Reihe materieller Schutzvorschriften für ausländische Investoren, wozu der Schutz vor willkürlicher und entschädigungsloser Enteignung, das Prinzip der Inländergleichbehandlung sowie die Garantie eines freien Kapitaltransfers gehören. Dazu sieht das Gesetz weitere Privilegien wie die zollfreie Einfuhr von Arbeitsgeräten und Maschinen sowie diverse Steuererleichterungen für ausländische Investoren vor.

Arbeitsplätze, Produktivität, Weiterentwicklung

Um in den Genuss dieses Schutzes zu kommen, muss die Investition jedoch zuvor von iranischer Seite genehmigt worden sein. Zuständig ist die dafür eingerichtete Organization for Investment, Economic and Technical Assistance of Iran (OIETAI), die die Anträge auf ausländische Investitionen im Iran entgegennimmt und bewertet.

Die endgültige Entscheidung trifft eine besondere Kommission für Auslandsinvestitionen auf Basis des OIETAI-Berichts. Kriterien wie die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Steigerung der Produktivität und die Weiterentwicklung der heimischen Technologie spielen bei dieser Entscheidung meist eine besondere Rolle.

Österreichische Unternehmen sollten sich jedoch nicht allein auf den FIPPA-Schutz verlassen. Denn das iranische Investitionsschutzgesetz weist einige Defizite auf, die von vielen ausländischen Investoren unnötig in Kauf genommen werden. Einen wesentlich umfassenderen Schutz bietet dagegen das zwischen dem Iran und Österreich seit 2004 bestehende bilaterale Investitionsschutzabkommen (BIT).

Voraussetzung für seine Anwendung ist, dass das Unternehmen in Österreich gegründet oder errichtet worden und in Österreich auch tatsächlich wirtschaftlich tätig ist. Die Gründung einer bloßen Zweckgesellschaft reicht nicht aus.

Gerechte Behandlung

Im Gegensatz zu FIPPA sieht das BIT zudem den Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung vor. Dies ist der am weitesten gefasste Schutzgehalt im Rahmen eines BIT und umfasst die Garantie, dass der Gaststaat eine gewisse rechtliche und geschäftliche Stabilität, Vorhersehbarkeit und Transparenz dem Vertrauensschutzinteresse der Investoren entsprechend sicherstellt und keine diskriminierenden und politisch motivierten Maßnahmen gegen die Investitionen ergreift.

Darüber hinaus eröffnet das BIT österreichischen Unternehmen den Zugang zu internationalen Schiedsgerichten. Streitigkeiten zwischen dem Investor und dem Iran müssen danach nicht vor den iranischen Gerichten ausgetragen werden. Der internationale Rechtsweg kann aber erst beschritten werden, wenn der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert ist. Eine zeitliche Vorgabe dafür, wann von einem Scheitern auszugehen ist, sieht das BIT nicht vor.

Trotz des politisch unruhigen Umfelds sehen zahlreiche europäische Unternehmen Geschäftschancen im Iran, wie die jüngsten Beispiele von Total, Alstom oder auch der Linzer Oberbank zeigen. Ausländische Direktinvestitionen sollten dabei so strukturiert werden, dass ein bestmöglicher Investitionsschutz sichergestellt ist. (Farid Sigari-Majd, Amir-Said Ghassabeh, 3.10.2017)