Mit oder ohne Abgastest: Schummelsoftware sei jedenfalls ein Mangel, urteilte das Landesgericht Wels (nicht rechtskräftig).

Foto: Volkswagen

Wels/Wien – Der an Gerichtsurteilen zweiter Instanz eher arme VW-Abgasskandal ist um einen relevanten Spruch reicher: Das Landesgericht Wels hat ein abschlägiges Urteil des Bezirksgerichts Gmunden zugunsten des Klägers umgedreht – und damit erstmals nicht zugunsten von VW entschieden. Der VW-Händler muss den im Juli 2015 erworbenen Gebrauchtwagen VW Touran zurücknehmen, weil aufgrund der Abgasmanipulationssoftware ein nicht geringfügiger Mangel und "beachtlicher Geschäftsirrtum" vorliege, so das Berufungsgericht in seiner Urteilsbegründung vom 21. November (22 R 201/17s).

Auf eine Debatte, ob das VW-Modell die Abgaswerte auf dem Rollenprüfstand tatsächlich einhält oder nicht, ließ sich das Gericht gar nicht ein, auch ein technisches Gutachten wurde nicht in Auftrag gegeben. Der Irrtum sei von der beklagten Partei veranlasst worden. Ob sie von der Manipulation wusste – VW-Organe behaupten ja, sie hätten nichts gewusst -, sei irrelevant.

Das Bezirksgericht Gmunden war – wie das Landesgericht Linz in zahlreichen Fällen – davon ausgegangen, dass der Pkw weiter verwendet werden kann und die Verbesserung durch Software-Update relativ einfach möglich ist. Nach einem Update drohe kein Entzug der Zulassung, der Mangel sei geringfügig, daher sei der Vertrag zu Wandeln, gab das Erstgericht dem durch VW haftungsfrei gestellten Händler recht.

Kein Zwangsupdate

Ungewöhnlich am Spruch des Berufungsgerichts ist, dass der VW-Besitzer mit seinem Touran – entgegen der Anweisung der Erstzulassungsbehörde, also des deutschen Kraftfahrtbundesamts – nicht zum Software-Update verpflichtet wird. "Allein die Tatsache, dass ein betroffener Kfz-Halter nun verpflichtet ist, von dem Unternehmen, das eine Manipulationssoftware in sein Auto integriert hat, eine weitere Software zur Rückgängigmachung der Manipulation entgegenzunehmen, um nicht den Verlust der Zulassung zu riskieren, stützt die hier vertretene Rechtsansicht der Mangelhaftigkeit des Pkw", heißt es.

Damit argumentiert der Welser Richtersenat unter Vorsitz von Wolfgang Pramendorfer ähnlich wie das Landesgericht Hildesheim im Jänner 2017 als Erstgericht in einer VW-Causa: Es bejahte eine vorsätzliche Schädigung und den Tatbestand des Betrugs durch Manipulation der Motorsteuerung und verpflichtete VW – nicht rechtskräftig – zur Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Wagens.

Abgaswerte nicht relevant

Fast schon wieder originell hingegen die Argumentationslinie der beklagten Partei. Sie bestritt im Verfahren nicht nur, dass das Fahrzeug manipuliert gewesen sei, sondern stellte vielmehr klar, dass "die Abgaswerte des Fahrzeuges zu keinem Zeitpunkt eine geschäftsrelevante Eigenschaft gewesen" seien. Schließlich sei das Fahrzeug bereits mehr als dreieinhalb Jahre gefahren worden. Und: "Ein etwas überhöhter NOx-Wert hindere in keiner Weise die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs und sei daher nicht als wesentlicher Bestandteil des Fahrzeuges anzusehen." Es habe "vielmehr dem Zustand entsprochen, in dem es im Jänner 2012 erstmals zugelassen" wurde.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn der (von Volkswagen im Wege ihres Österreich-Ablegers Porsche Holding haftungsfrei gestellte) Händler kann ordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) einbringen. Dort sind bereits drei Verfahren anhängig.

Da VW gern mit Vergleichsangeboten nachhilft, ist nicht bekannt, wie viele Urteile in zweiter Instanz vorliegen. VW zitierte in einem Schriftsatz jüngeren Datums sieben Entscheide.

Ob VW den Instanzenzug gegen das jüngste Urteil aus Wels beschreitet, blieb am Donnerstag offen. Mit Dieselgate befasste Juristen halten dies für unwahrscheinlich. Denn im Fall einer Niederlage wäre ein Präzedenzfall geschaffen, an dem sich alle Gerichte orientieren müssen. Ohne höchstgerichtliche Beurteilung bleibt es aber ein Einzelfall-Urteil ohne weitreichende Beispielwirkung für die Rechtsprechung in Österreich. (Luise Ungerböck, 23.11.2017)