Die EU bringt viele neue Vorschriften auf den Weg.

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Sowohl bei der MiFID-Novelle, der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, wie auch bei der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD hatte der europäische Gesetzgeber die Erhöhung des Verbraucherschutzes im Auge. Doch wie so oft könnte man dabei über das Ziel hinausschießen.

Eine Ausdünnung bei Anbietern und Produkten durch MiFID II zeichnet sich bereits ab, heißt es aus dem Verband Financial Planners (OVFP). "Ein wirkliches Problem sind Interessenkonflikte, etwa wenn ein Produkt nicht im Kundeninteresse vertrieben wird, sondern weil eine hohe Provision oder ein Kick-back im Hintergrund stehen. Ein und dieselbe Antwort liegt für bestimmte Kreise daher auf der Hand: weitere Regulierung", mokiert sich Otto Lucius, OVFP-Gründer und -Vorsitzender.

Was aber bringen die neuen Regelungen? Das MiFID-Regime etwa sieht die Trennung zwischen unabhängiger Beratung – einhergehend mit einem Provisionsverbot – und abhängiger Beratung vor, in deren Rahmen Provisionen und Kickbacks unter bestimmten Umständen erlaubt bleiben. Zudem hat die ESMA, die Europäische Wertpapier- und Aufsichtsbehörde, die ursprünglich nur für Produktanbieter vorgesehenen Regelungen zur Produktprüfung und Zielmarktbestimmung auf die Produktvertreiber ausgeweitet.

Provisionen offenlegen

So müssen Anbieter ab Jänner darlegen, für welchen Kundenkreis ein Produkt gedacht ist und wo wie viel Provision anfällt. Jedes Beratungsgespräch, auch elektronische Kommunikation, muss verbindlich protokolliert und dokumentiert werden – unabhängig vom Zustandekommen des Auftrags.

Finanzdienstleister müssen deklarieren, ob sie unabhängig, etwa von Fondsgesellschaften, agieren oder abhängig beraten. Falsche Anreize sollen hintangestellt werden, die Berater und Vermittler nur mehr den Interessen der Kunden verpflichtet sein. Provisionen sollen nur mehr durch fortlaufende, nachweisliche Qualitätsverbesserung für den Kunden gerechtfertigt sein, z. B. regelmäßige Reportings, Infos über einschneidende Veränderungen in seinem Portfolio.

"Vor allem Banken werden aus Haftungsgründen die Produktpalette drastisch einschränken", sagt Lucius. Ob das für Kunden eine Verbesserung sei? Zudem würden Beratungsdienstleistungen teurer, befürchtet Lucius, mit Verweis auf das 2013 in UK eingeführte "Retail Distribution Regime", eine Art Vorläufer für MiFID II: Seitdem gibt es dort nur mehr unabhängige Beratung und das nur mehr auf Honorarbasis (750 Pfund Minimum sind keine Seltenheit). Die Folge: Kleinsparer können es sich nicht mehr leisten.

Persönliche Daten

Die neuesten Guidelines der ESMA sehen auch vor, dass neben den finanziellen Belangen des Kunden auch alle persönlichen abgefragt werden müssen. "Das wird im Retailgeschäft ein Spaß", ätzt Lucius. Direct Broker könnten von diesen Entwicklungen profitieren.

Interessant ist auch, dass Fondspolizzen unter die IDD fallen. Diese Regelung hängt noch in der Warteschleife, sowohl der EU-Wirtschaftsausschuss als auch das EU-Parlament haben sich dafür ausgesprochen, den Start dieser Vertriebsrichtlinie auf kommenden Herbst zu verschieben. "Man kann nur umsetzen, was vorliegt.

Im Fall der IDD wurden – ähnlich wie bei MiFID II und PRIIPs (Verordnung über Basisinformationsblätter für Kleinanlegerprodukte) – wesentliche technische Details für die Umsetzung erst sehr spät von der EU-Kommission nachgereicht", moniert Hermann Fried, Vorstand der Wiener Städtischen. Durch die mehrstufige EU-Gesetzgebung – zuerst Parlament und -Rat, dann Kommission und teils die Aufsichtsbehörde EIOPA – verkürze sich die effektive Umsetzungszeit für Unternehmen auf wenige Monate.

Österreich galt immer wieder als Musterschüler bei der Umsetzung von EU-Richtlinien, diese wurden häufig gar übererfüllt. Das seit 1. Juli geltende Deregulierungsgesetz soll dem einen Riegel vorschieben. Die EU-Mindeststandards sollen künftig genügen. "Im Augenblick gehen wir bei der IDD nicht von einer Übererfüllung aus", meint Arno Schuchter, Vorstand für Vertrieb und Marketing der Generali.

"Man sollte sich immer vor Augen halten, dass es nach einiger Zeit zu einer Überprüfung der nationalen Umsetzung durch die EU-Kommission kommt. Wenn Brüssel dann feststellt, dass die Mitgliedstaaten über das Ziel hinausgeschossen sind, verursacht das Korrekturbedarf, denn letztlich forciert die EU einen einheitlichen Binnenmarkt", sagt Fried.

Heißes Eisen

"Ein Provisionsverbot ist aus dem Entwurf des Versicherungsvertriebsgesetzes nicht zu erkennen", spricht Schuchter ein heißes Eisen an. "Auch die Offenlegung der Provisionshöhe ist im Entwurf nicht vorgesehen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe von Gesamtkosten inklusive aller Vergütungen bei den anlagebasierten Produkten ist in Österreich bereits mit dem neuen Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 umgesetzt."

Die IDD unterstütze den Grundsatz, dass Versicherungsberatung für alle möglich sein muss, nicht nur für jene, die es sich leisten können, meint Fried, zumal ja, im Unterschied zu anderen Finanzdienstleistungen, Risiken wie Kosten in der Versichertengemeinschaft solidarisch geteilt würden.

Ob mit Einführung der IDD kleinere Versicherer oder bestimmte Produkte vom Markt verschwinden, lässt sich wohl noch nicht sagen. Fried: "Ganz gleich, ob die Kunden von einem größeren oder kleineren Anbieter versorgt werden, sie sollen im gleichen Maß geschützt werden." Alle Versicherer gehen davon aus, dass die erweiterten Informationspflichten, der erhöhte Dokumentationsaufwand, die Vorgaben im Produktentwicklungsprozess und die erweiterten Schulungsverpflichtungen Mehrkosten bedeuten, sowohl bei der Umsetzung als auch in der laufenden Anwendung der Vorschriften. Als Nebeneffekt könnte es durchaus auch zu einem "Aufräumprozess" in der Produktlandschaft kommen.

Für Versicherungsnehmer wird die IDD zunächst am meisten in Form des neuen Produktinformationsblattes sichtbar. "Auf einem europaweit einheitlichen ,Template' werden kurz und bündig die wichtigsten Informationen wie Deckungsumfang, Geltungsbereich, Zahlungsweise und -dauer, Laufzeit usw. dargestellt", erklärt Fried.

Im Hintergrund laufen dann adaptierte digitale Prozesse z. B. zur Bedarfsprüfung oder auch Dokumentation der Beratung. Im Fall von Versicherungsanlageprodukten müsse man gegenüber dem Kunden sogar eine "Geeignetheitserklärung" abgeben, die sozusagen offiziell bestätigt, dass das gewählte Produkt für den Kunden passt. Im Idealfall reduziert sich damit die Anzahl von Streitfällen deutlich. (Linda Benkö, Portfolio, 2017)