Nicht genommener Urlaub darf nicht "erlöschen", urteilt der Europäische Gerichtshof.

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Brüssel/Luxemburg – Ein Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer Jahresurlaub gewähren und auch bezahlen. Das betrifft auch Situationen, wo ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nicht in Anspruch nimmt. Der Europäische Gerichtshof unterstrich am Mittwoch in seinem Urteil, dass ein "Erlöschen" der vom Arbeitnehmer erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub "zu einer unrechtmäßigen Bereicherung des Arbeitgebers führt".

Im konkreten Fall hatte ein Brite, der auf der Basis eines "Selbstständigen-Vertrags ausschließlich gegen Provisionen" von 1999 bis zu seinem Ruhestand 2012 für "The Sash Window Workshp (SWWL)" arbeitete, seinen Arbeitgeber geklagt, weil dieser den Jahresurlaub nicht bezahlt hatte. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Brite von seinem Arbeitgeber die Zahlung einer Vergütung sowohl für genommenen, aber nicht bezahlten, als auch für nicht genommenen Jahresurlaub für den Zeitraum seiner Beschäftigung.

Klage aus Großbritannien

Das britische Arbeitsgericht (Employment Tribunal) stellte im Lauf der Klage des bei der Firma früheren Beschäftigten fest, dass er "Arbeitnehmer im Sinn der britischen Rechtsvorschriften" sei und Anspruch auf Vergütung für bezahlten Jahresurlaub habe. Der EuGH betonte in seinem Urteil nun, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der EU anzusehen und ausdrücklich in der Charta der Grundrechte der Union verankert sei.

Jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer den Jahresurlaub zu gewähren, verstoße gegen das mit dem Recht auf Jahresurlaub verfolgte Ziel, sich über einen Zeitraum Entspannung und Freizeit gönnen zu können. Außerdem sei es verboten, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nehmen muss, ehe er feststellen kann, ob er für diesen Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat. (APA, 29.11.2017)