Ein Online-Recorder ist nicht mit einem echten Videorecorder gleichzusetzen, urteilte nun der EuGH.

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Luxemburg – Kommerzielle Anbieter dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Fernsehsendungen nur nach Zustimmung des Rechteinhabers für ihre Kunden aufzeichnen und im Internet zur Verfügung stellen. Es handle sich dabei um eine Weiterverbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, weshalb Ausnahmeregelungen für Privatkopien nicht gelten könnten, hieß es am Mittwoch (Rechtssache C-265/16).

Italienischer Sender klagte

Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen dem englischen Unternehmen Vcast und dem italienischen Fernsehsender RTI. Vcast bietet für seine Kunden an, TV-Sendungen aufzuzeichnen und für sie in einer Cloud zu speichern. Dort können die Kunden wiederum auf die Programme zugreifen. Vcast hatte sich dabei auf Urheberrechtsregelungen zu Privatkopien berufen. Demnach können Personen zum privaten Gebrauch ohne Zustimmung des ursprünglichen Rechteinhabers Kopien anfertigen.

Der EuGH führte hingegen aus, dass die Weiterverbreitung der Inhalte durch Vcast eine öffentliche Wiedergabe darstelle. Daher sei eine Erlaubnis des Rechteinhabers nötig. (APA, 29.11.2017)