Die Stiftungszusatzurkunde ist zwar nicht im Firmenbuch, aber dem Finanzamt offenzulegen.

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Wien – Stiftungen stehen oft im Verruf der Verschleierung, oder steuerschonenden Veranlagung von Vermögen zu dienen. In den laufenden Reformarbeiten am Privatstiftungsgesetz (PSG) hat sich der Gesetzgeber noch in der vorigen Legislaturperiode die Erhöhung der Transparenz von Stiftungen zum Ziel gesetzt.

Derzeit ist die Stiftungsurkunde im Firmenbuch öffentlich zugänglich und hat neben dem Stifter den Stiftungszweck und die Vermögenswidmung zu enthalten. Die Stiftungszusatzurkunde ist zwar nicht im Firmenbuch, aber dem Finanzamt offenzulegen. Sowohl Behörden- als auch Gläubigerinteressen sind hierdurch ausreichend gewahrt.

Neues Eigentümerregister

Nach dem PSG sind derzeit nur die Begünstigten dem Finanzamt zu melden. Künftig sind nach dem Wirtschaftliche-Eigentümer-Registergesetz (WiEReG, siehe Artikel "Eigentümer vor den Vorhang") auch Stifter, Begünstigte und Stiftungsvorstände als "wirtschaftliche Eigentümer" an die Statistik Österreich zu melden – insbesondere Vor- und Zuname sowie der Wohnsitz. Wenngleich das Register nicht öffentlich ist, erscheint die Registrierung dieser Daten kritisch.

Der Kreis einsichtsberechtigter Personen und Organisationen ist sehr weit gefasst. Neben Behörden sind etwa Kredit- und Finanzinstitute, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, Rechtsanwälte und Steuerberater einsichtsberechtigt. Auch anderen Personen, die ein legitimes Interesse nachweisen, kann Einsicht gewährt werden.

Die Einsichtsgewährung und Sanktionierung unbefugter Einsichtnahme wird sehr streng zu handhaben sein, um die persönlichen Daten und die Privatsphäre der Betroffenen zu schützen. In Deutschland wurden vor allem mögliche Entführungen und Erpressungen von Familienunternehmern als Risiken der Offenlegung kontrovers diskutiert.

Offenlegungsverpflichtung

Stiftungen unterliegen bereits ähnlichen Rechnungslegungspflichten wie Kapitalgesellschaften. Gewisse Rechnungslegungsbestimmungen sind für eine Stiftung aber nur sinngemäß anwendbar, weil sie vorrangig keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen darf und ihre Organisationsstruktur von einer Kapitalgesellschaft abweicht – insbesondere durch das Fehlen von Eigentümern und die stärkere Stellung des Vorstands und des Firmenbuchgerichts.

Aus gutem Grund sind Offenlegungspflichten bisher kein Thema für Stiftungen. Neben Beteiligungsvermögen ist in Stiftungen oft sonstiges Vermögen wie Privatimmobilien, Kunst etc. eingebracht, das früher direkt im Eigentum der Stifterfamilien stand.

Die geplante PSG-Novelle sieht eine teilweise Offenlegungsverpflichtung für Privatstiftungen vor. Stiftungen sollen künftig Geschäfte der Stiftung mit ihren Tochtergesellschaften bzw. dieser untereinander offenlegen – auch dann, wenn sie fremdüblich sind.

In diesem Punkt ginge die Offenlegungsverpflichtung von Stiftungen sehr viel weiter als jene von Kapitalgesellschaften, die derzeit nur fremdunübliche Geschäfte mit nahestehenden Personen offenlegen müssen. Eine Stiftung müsste künftig zudem einen Konzernabschluss offenlegen, sofern nicht eine Holdinggesellschaft, an der sie zumindest zu 90 Prozent beteiligt ist, einen Konzernabschluss aufstellt und offenlegt. Ausnahmen soll es für Immobiliengesellschaften, nicht aber für andere Gesellschaften, die sonstiges Vermögen (Finanzanlagen, Kunst etc.) verwalten, geben.

Daten an die Statistik Austria

Die geplante PSG-Novelle sieht auch die Übermittlung der Summen von Begünstigtenzuwendungen und Bilanz- und GuV-Positionen an die Statistik Austria vor – zu statistischen Zwecken und zur Veröffentlichung statistischer Ergebnisse. Ein übergeordneter Zweck dieser Datenübermittlung ist den Gesetzesmaterialien jedoch nicht zu entnehmen.

Bereits heute ist die Transparenz österreichischer Stiftungen sehr hoch. Das WiEReG bringt eine wesentliche Transparenzerhöhung, die eine strenge staatliche Überwachung erfordert. Die Transparenzbestimmungen der geplanten PSG-Novelle schießen teils über das Ziel hinaus.

Das erklärte Ziel, durch die Novelle die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit von Stiftungen zu stärken, droht so unterlaufen zu werden. Schließlich gehört zum Wesenskern der Privatstiftung ihre Privatheit. (Berndt Zinnöcker, Michael Walbert, 1.12.2017)