Die Nachforschungspflichten eines Vermieters dürfen nicht überspannt werden.

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Wien – Bei Mietzinsrückständen versuchen Vermieter oft mit dem Mieter eine Vereinbarung über Ratenzahlungen zu schließen, um ein teures und langwieriges Verfahren zu vermeiden. Wird der Mieter in weiterer Folge insolvent, kann der Masseverwalter solche Vereinbarungen anfechten: Das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab kürzlich einem Vermieter recht und bestätigte, dass eine Anfechtung nur möglich ist, wenn der Vermieter wissen musste, dass der Mieter schon im Zeitpunkt der Vereinbarung insolvent war (3 R 17/16s).

Die Masseverwalterin eines Mieters hat dessen Vermieter geklagt und die Rückzahlung eines Betrages begehrt, den der Mieter wegen Mietzinsrückständen kurz vor der Insolvenz geleistet hat. Die erste Instanz gab ihr recht; das OLG stellte jedoch – rechtskräftig – klar, dass Zahlungen an den Vermieter nur dann angefochten werden können, wenn dieser seine Nachforschungspflichten verletzt hat. Allerdings ist ein Vermieter zur Nachforschung nur verpflichtet, wenn er konkrete Verdachtsmomente hat, die auf eine Insolvenz des Mieters schließen lassen.

Nachforschungspflichten

Masseverwalter versuchen in solchen Verfahren Vermieter oft davon zu überzeugen, Beträge freiwillig zurückzuzahlen, um Anfechtungsverfahren zu vermeiden, und verweisen darauf, dass Banken oder die Finanz bereits Beträge zurückgezahlt haben. Das OLG aber stellt klar, dass die Nachforschungspflichten eines Vermieters nicht überspannt werden dürfen. Die Anforderungen an ihn sind geringer als jene von Banken oder Finanzämtern.

Für die Praxis heißt dies, dass solche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter grundsätzlich möglich sind. Vermieter sollten den Steuerberater des Mieters und – wenn vorhanden – andere Informationsquellen konsultieren: Dann ist nicht davon auszugehen, dass Zahlungen im Nachhinein angefochten werden. Allerdings handelt es sich dabei stets um Einzelfallentscheidungen. (Katrin Chladek, Thomas Seeber, 11.12.2017)