Salzburg/Wien – Der Oberste Gerichtshof hat einen Rechtsstreit um die Salzburger Mozartkugel beendet. Nur das Original der Konditorei Fürst darf in silbernes Stanniolpapier mit blauem Aufdruck eingewickelt werden, entschieden die Richter. Fürst hatte einen Konkurrenten geklagt, der für seine Kugeln die gleiche Verpackungsart wählte, um am Erfolg teilzuhaben. Laut Gericht besteht dadurch Verwechslungsgefahr.

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Fürst produziert die Süßigkeit seit bald 120 Jahren, seit 1997 ist die Wortbildmarke registriert.
Foto: Reuters/Leonhard Foeger

Fürst produziert die Süßigkeit seit bald 120 Jahren nach dem Rezept des Erfinders und verkauft die Kugeln in mehreren Geschäften in der Stadt Salzburg. Seit 1997 ist die Wortbildmarke registriert, sie zeigt einen blauen Mozartkopf auf silbernem Hintergrund, der nach rechts blickt. Im Jahr 2015 begann die Schokoladenmanufaktur Braun in der Salzburger Judengasse ihre zuvor in Braun verpackten Kugeln eines oberösterreichischen Herstellers ebenfalls in silbernem Papier mit Mozartkopf zu verkaufen.

Nur geringe Unterschiede

Allerdings blickte Wolfgang Amadeus Mozart auf der Kopie nach links, nicht nach rechts. Der Aufdruck unterschied sich abgesehen vom Herstellernamen nur geringfügig: "Salzburger Mozartkugel" stand auf der Ware von Braun, "Original Mozartkugel" auf jener von Fürst.

Richter erkennen Verwechslungsgefahr

Fürst klagte den Konkurrenten daraufhin auf Unterlassung. Bereits das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz stellten fest, dass bei gleicher Verpackung und Beschriftung Verwechslungsgefahr gegeben sei. Braun wurde untersagt, in der Stadt Salzburg Schokoladenprodukte und Konditorwaren mit der verwendeten Verpackung anzubieten. Zugleich dürfe die Firma keine "Salzburger Mozartkugeln" anbieten, die nicht aus Salzburg stammen.

Revision trotz klarer Urteile

Trotz der klaren Urteile der ersten beiden Instanzen legte Braun außerordentliche Revision beim Obersten Gerichtshof ein und argumentierte, dass die Kunden alleine schon wegen des aufgedruckten Firmennamens zwischen den Kugeln beider Hersteller unterscheiden könnten. Mit Spruch vom 21. November hat der OGH die Revision nun zurückgewiesen.

Angesichts des Bekanntheitsgrads des Originals – die Mozartkugeln von Fürst gelten als exklusiver als die billigeren und meist in Rot-Gold erhältlichen Massenprodukte – kommt deren Verpackung Verkehrsgeltung zu. "Der maßgebliche Gesamteindruck der Verpackungen ist gerade nicht von den im Detail nicht identen Wortteilen der darauf verwendeten Unternehmenskennzeichen geprägt, sondern insgesamt von Material, Form und Farbe der Umhüllungen", entschieden die Höchstrichter. Für den Durchschnittsverbraucher seien die Produkte täuschend ähnlich gestaltet – es bestehe Verwechslungsgefahr. (APA, 15.12.2017)