Auf mehr Sach- und weniger Geldleistungen setzt das Land Vorarlberg bei der Mindestsicherung.

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Wien / Bregenz / St. Pölten – Die Vorarlberger Regelung der bedarfsorientierten Mindestsicherung kann weitgehend bestehen bleiben. Der Verfassungsgerichtshof hat nach einer Anfechtung durch den Vorarlberger Landesvolksanwalt in seiner Dezember-Session allerdings eine Bestimmung für Übergangsfristen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte aufgehoben. Eine Entscheidung bezüglich der niederösterreichischen Regelung wurde vertagt.

Die eigene Mindestsicherungsverordnung für Vorarlberg war am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Der Gerichtshof hat die Bedenken des Landesvolksanwaltes nur im Hinblick auf eine "unsachliche Differenzierung bei Kürzung des Wohnbedarfes für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte" geteilt: Für jene, die am 1. Jänner 2017 diesen Status bereits erlangt hatten, sah die Regelung einen unter Umständen wesentlich längeren Verbleib in einer vom Land zur Verfügung gestellten Unterkunft der Grundversorgung bzw. längere Zeiträume einer Leistungskürzung vor. Dies sei "unsachlich", da für jene, die den Status erst nach diesem Stichtag erlangt haben, maximal zwei Jahre Verbleib in einer Einrichtung der Grundversorgung oder Kürzung des Wohnbedarfs verlangt wird.

Kostenersparnis in Wohngemeinschaften

Andere Bestimmungen wie die Möglichkeit des Ersatzes von Geld- durch Sachleistungen oder gestaffelte Mindestsicherungssätze, abhängig von der Art der Unterbringung, hat der VfGH hingegen nicht beanstandet. Zur Streitfrage kam es vor allem wegen Wohngemeinschaften. In Wohngemeinschaften, so der Gerichtshof, sei "regelmäßig eine Kostenersparnis insbesondere im Bereich des Hausrates, der Heizung und des Stromes anzunehmen".

Mit Spannung erwartet wird die Entscheidung des VfGH zur Mindestsicherung in Niederösterreich – fielen dort die Kürzungen doch wesentlich drastischer aus. Seit Jahresbeginn 2017 gilt eine Wartefrist (mindestens fünf der vergangenen sechs Jahre Aufenthalt in Österreich) sowie eine Deckelung von höchstens 1.500 Euro pro Haushalt bzw. Wohngemeinschaft. Das Landesverwaltungsgericht hat aus Anlass mehrerer Beschwerden die Aufhebung beantragt. Darüber wurde bereits in der Dezember-Session beraten, aber noch nicht entschieden – wie auch Präsident Gerhart Holzinger am Mittwoch in der "ZiB 2" bekräftigte. Eine Entscheidung ist frühestens im März möglich; von 22. Februar bis 17. März treten die Verfassungsrichter zur nächsten Session zusammen. (APA, 28.12.2017)