Sollen Piratenseiten auf Zuruf hin gesperrt werden?

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Im Kampf gegen Piratenseiten setzen österreichische Rechteinhaber verstärkt auf Netzsperren. Und seit beinahe acht Jahren sind Internetanbieter und Mobilfunker in zahlreiche Gerichtsverfahren involviert, da die Zulässigkeit von Netzsperren bei Urheberrechtsverletzungen nach wie vor gesetzlich unklar geregelt ist. Mit einer Art Selbstanzeige wollen nun fünf Anbieter, darunter T-Mobile, Rechtssicherheit bekommen. Die Vorgaben der EU bezüglich der Netzneutralität sollen ihnen dabei helfen.

"Pirate Bay"

Dafür sind sie an die Regulierungsbehörde RTR herangetreten, nachdem sie vergangene Woche mehrere Seiten auf Basis einer Abmahnung durch Rechteinhaber gesperrt hatten. Diese Seiten sind sogenannte Klonseiten, die "Pirate Bay" zugeordnet werden. Nebst "thepiratebay.org" sind das Webseiten mit obstrusen Namen wie "133x.st" und "proxydl.cf", die nach Schließung der jeweiligen Originalseiten getarnt eingerichtet wurden.

Pirate-Bay-Klone sind von der Sperre betroffen.
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Bisher folgten die Provider derartigen Abmahnungen nicht, um sich nicht eines Verstoßes gegen die Netzneutralität schuldig zu machen. Die Folge waren Klagen, die jeweils zu einstweiligen Verfügungen führten, die schließlich zur Umsetzung der Netzsperren verpflichteten.

Verstoß gegen die Netzneutralität

Die "Telecom Single Market"-Verordnung (TSM) der EU legt fest, dass Netzsperren nur aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung erfolgen dürfen. Alles andere ist eben ein Verstoß gegen die Netzneutralität. Das Blockieren einer Webseite muss gemäß der Verordnung entweder durch klare Kriterien in einem Gesetz vorgegeben sein oder durch eine behördliche Entscheidung eindeutig angeordnet werden.

"Die Praxis in Österreich sieht leider derzeit anders aus", schreibt die Providerverband ISPA am Dienstag in einer Aussendung. Vertreter der Rechteinhaber schicken Sperraufforderungen an die Betreiber, berufen sich dabei auf Urheberrechtsverletzungen und zwingen die Provider quasi in die Richterrolle.

Klarheit

Das Hilfeersuchen bei der RTR soll den Providern nunmehr Klarheit bringen, ob bei Sperren nach Abmahnungen ein Verstoß gegen die Netzneutralität vorliegt. Anhand der letzte Woche nach entsprechenden Abmahnungen gesperrten Seiten soll der Regulator entscheiden, ob diese Vorgangsweise mit der TSM-Verordnung konform ist. Es wäre den Provider recht, wenn die Behörde die Sperren auf Zuruf untersagt. (Markus Sulzbacher, 30.1.2018)