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Das zuständige Gericht hat die Klage des Playboy vorerst abgewiesen.

Foto: AP

Unbekannte hatten auf der Plattform Imgur ein Archiv angelegt, auf dem jedes monatliche "Playmate" der bekannten Erotikzeitschrift Playboy abgebildet war. Auch ein Youtuber hatte diese Bilder in ein Video verpackt. Das amerikanische Blog Boing Boing verlinkte 2016 in einem Beitrag auf beide Inhalte, auch als Beispiel für den Wandel der Wahrnehmung körperlicher Attraktivität und der Technik in der Erotikfotografie. (Anmerkung: Video und Bilder sind mittlerweile von den jeweiligen Plattformen entfernt worden.)

Bei den Verlegern des Playboys sah man das allerdings nicht gerne. Sie reichten gegen Boing Boing eine Klage wegen Copyright-Verletzung ein. Die Begründung: Der Verweis auf Seiten, die unerlaubt Inhalte des Mediums zeigen würden, sei eine Copyrightverletzung. Ein Vorgehen, das für Diskussionen sorgte. Die Klage wurde nun abgewiesen, meldet Torrentfreak.

EFF: Klags-Argument gefährdet Millionen Internetnutzer

Happy Mutants, das Unternehmen hinter Boing Boing, habe sich durch die Verlinkung die Fotos der Playmates für seine eigenen, kommerziellen Zwecke zunutze gemacht, so die Argumentation der Anwälte des Playboy.

Unterstützt von der Electronic Frontier Foundation brachten die Beklagten einen Antrag auf Abweisung ein und argumentierte, dass das Blog die Bilder nicht selber gespeichert hat und ein Link keine Urheberrechtsverletzung sein könne. Eine Klage auf dieser Basis könnte alleine in den USA sofort Millionen Internetnutzer ebenfalls in Gefahr stürzen, gerichtlich belangt zu werden.

Richter sah ungenügende Argumentation für ein Verfahren

Bezirksrichter Fernando Olguin hat sich nun mit dem Einwand befasst. Er verzichtete auf eine mündliche Anhörung und entschied, dass auf Basis der vorliegenden Argumente die Klage abzuweisen sei. Das Klagsbegehren könne nicht überzeugend darlegen, warum es sich auf Basis gültiger Gesetzgebugn um eine Copyrightverletzung handeln solle.

Zwingend vorbei ist die Angelegenheit damit aber noch nicht. Die Playboy-Anwälte haben eine Frist erhalten, innerhalb der sie weitere Begründungen für ihre Klage einbringen können. Bei der EFF hofft man, dass diese darauf verzichten und ihre "fehlgeleitete Klage" endgültig fallen lassen.

Rechtslage in Europa

In Europa gibt es – ebenfalls als Ergebnis einer Playboy-Klage – bereits ein Höchsturteil zu der Frage, ob Links Urheberrecht verletzen können. Für private Nutzer bzw. bei nichtkommerzieller Absicht verneinte dies der EuGH im September 2016.

Seiten mit kommerziellem Hintergrund müssten jedoch prüfen, ob das unter dem Verweis zugänglich gemachte Material legal verfügbar gemacht werde. Dies dürfte auch für eingebettete Inhalte gelten, die der EuGH in einem früheren Urteil einstufte, wie Hyperlinks. (red, 16.02.2018)