Die Klägerin kam im Bereich der Hintereingänge zu Sturz.

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Die Mieterin einer Genossenschaftswohnung stürzte wegen Glatteis beim nicht gestreuten Hinterausgang und verletzte sich. Sie klagte das von der Genossenschaft beauftragte Winterdienstunternehmen auf Schadenersatz, ging aber laut einem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs (OGH) leer aus. Denn es ist die Genossenschaft, die in diesem Fall die vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflicht trifft.

Die Genossenschaft hatte das beklagte Winterdienstunternehmen beauftragt und mit der Schneeräumung, der Bestreuung und der Eisfreimachung der Zugangs- und Innenwege und der Stufen der Liegenschaft "entsprechend § 93 StVO" befasst. Die Firma setzte einen Mitarbeiter ein, der nur vor der Liegenschaft, nicht aber im Bereich der Hinterausgänge und Wege streute, so dass sich dort eine Eisfläche bildete. Die Klägerin kam darauf zu Sturz und verletzte sich. Sie forderte daraufhin 5.580 Euro Schadenersatz von dem Winterdienstunternehmen.

Deckungsgleicher Anspruch

Das Erstgericht gab ihrer Klage statt. Die Firma berief allerdings dagegen und bekam in zweiter Instanz recht. Die Klägerin habe einen deckungsgleichen Anspruch gegen die Genossenschaft, weshalb ihr kein eigener Anspruch gegen den Beklagten zustehe. Der OGH schloss sich dieser Rechtsmeinung an.

Der zwischen der Genossenschaft und dem Beklagten abgeschlossene Winterdienstvertrag gebe "der Klägerin kein eigenes Klagerecht gegen den Beklagten" – es gebe keinen "echten Vertrag zugunsten Dritter". "Die Genossenschaft hat gegenüber der Klägerin vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten", stellte der OGH klar. "Diese gehen allfälligen Schutzwirkungen des Winterdienstvertrages zugunsten Dritter vor."

Eigene rechtliche Sonderverbindung

Der OGH verwies dazu auf den allgemeinen Grundsatz, dass die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages ein schutzwürdiges Interesse des Dritten voraussetzt. "Ein solches ist zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat", erkannte das Höchstgericht.

Auch eine deliktische Haftung des Beklagten scheide aus, weil er mangels vertraglicher Beziehung zur Klägerin für seinen Gehilfen nur einzustehen hat, "wenn er sich einer (habituell) untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient". Der OGH: "Davon war nicht auszugehen." (APA, 7.3.2018)