Frau K. hatte sich zu Beginn des Winters von einem befreundeten Designer um circa 2.500 Euro einen hellgrauen Lammfellmantel gekauft. Als der Winter sich dem Ende zu neigte, beschloss Frau K. den Mantel professionell reinigen zu lassen, damit sie ihn während der warmen Jahreszeit sauber in den Kasten hängen kann. Das von Frau K. beauftragte Leder-, Pelz- und Textilreinigungsunternehmen übernahm den Mantel und sagte eine fachgerechte Reinigung gegen einen Preis von fast 160 Euro zu.

Als Frau K. jedoch ein paar Tage später ihren Mantel abholte, musste sie feststellen, dass dieser stark beschädigt worden war. Insbesondere war das vormals weiche Lammleder ziemlich hart geworden und hatte sich deutlich verfärbt. Sofort beanstandete sie daher die Reinigung und fragte die Mitarbeiterin vor Ort, wie es dazu kommen konnte und was sie nun machen solle. Die Mitarbeiterin des Unternehmens erwiderte darauf nur, dass Frau K. ja beim Abgeben des Mantels einen Auftragsschein unterschrieben habe, auf dem deutlich stehe, dass das Reinigungsunternehmen kein derartiges Risiko übernehme. Da der Mantel auch grundsätzlich noch getragen werden könne, sehe sie keinen Grund für einen Schadenersatz.

Frau K. wandte sich daraufhin an den Designer und fragte diesen, was er von der Sache halte. Er bestätigte ihr, dass auch aus seiner Sicht unsachgemäß mit dem Mantel umgegangen worden sei und durch die falsche Behandlung eine deutliche Qualitätsminderung stattgefunden hatte.

Frau Ks. Mantel wurde ruiniert. Was sind ihre Rechte?
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Die Schlichtung mit Frau K. und der Reinigungsfirma

Da Frau K. selbst mit dem Unternehmen keine zufriedenstellende Lösung finden konnte, wandte sie sich an die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte. Diese vermittelte zwischen den Parteien und erreichte letztlich, dass das Unternehmen Frau K. einen Schadenersatz in Höhe des halben Kaufpreises zahlte. Mit dieser Lösung war Frau K. einverstanden, sodass das Schlichtungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden konnte.

Quick Facts – Schäden bei Kleiderreinigung

  • Wenn Sie ein Unternehmen mit der Reinigung Ihrer Kleidung beauftragen, kommt üblicherweise ein Werkvertrag zustande. Während Sie den vereinbarten Werklohn schulden, schuldet das Unternehmen eine sorgfältige und fachgerechte Reinigung des Kleidungsstücks.
  • Sollte es aufgrund falscher Behandlung des Kleidungsstücks durch das Unternehmen zu einem Schaden kommen – wie etwa im vorliegenden Fall –, greifen die Sonderbestimmungen des vertraglichen Schadenersatzrechts, also insbesondere die Beweislastumkehr: Das Unternehmen müsste also beweisen, dass kein Verschulden vorlag, um einen Schadenersatzanspruch abwehren zu können.
  • Klauseln, die die Pflicht des Unternehmens zum Ersatz von Schäden gänzlich ausschließen, widersprechen dem Konsumentenschutzgesetz und wären daher nicht anzuwenden.
  • Die Höhe eines allfälligen Schadenersatzes bemisst sich im Übrigen einerseits am Ausmaß der Beeinträchtigung des Kleidungsstücks durch den entstandenen Schaden und andererseits am Zeitwert des Kleidungsstücks.

Was können Sie tun, wenn Ihre Kleidung beschädigt wird?

Wenn Sie ein Kleidungsstück nach einer Reinigung beschädigt zurückbekommen, sollten Sie dies ehestmöglich reklamieren. Wenn das Unternehmen nicht gleich vor Ort ein Angebot zur Behebung des Schadens macht, ist es oft sinnvoll, dieses nochmals schriftlich – beziehungsweise per E-Mail – aufzufordern, den Schaden zu beheben oder einen entsprechenden Schadenersatz zu leisten. Reagiert das Unternehmen darauf nicht oder nicht zufriedenstellend und hat es eine Niederlassung in Österreich, können Sie sich unter anderem an die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte wenden, um im Rahmen eines kostenlosen Schlichtungsverfahrens eine Lösung zu finden. (Joachim Leitner, 21.3.2018)

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  • Weitere Informationen zur Schlichtung für Verbrauchergeschäfte und das Online-Formular zur Einbringung von Schlichtungsanträgen finden Sie auf verbraucherschlichtung.at

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