Frau K. besuchte Anfang des Jahres ihre Verwandten in Albanien. Um genügend Gewand für zwei Wochen Aufenthalt und ein paar Geschenke für ihre Lieben mitnehmen zu können, buchte sie einen Flug inklusive aufzugebendem Gepäck und gab ihren voll bepackten Hartschalen-Rollkoffer am Check-In-Schalter auf. 

Als sie in Tirana ankam und ihren Koffer vom dortigen Gepäckförderband hob, musste sie feststellen, dass eine der vier Rollen komplett abgebrochen war und sich an dieser Stelle stattdessen ein beinahe faustgroßes Loch befand. Zum Glück war aus dem Loch nichts herausgefallen – eine Jeanshose hatte dieses praktisch verstopft. Dennoch konnte Frau K. den Koffer nun nicht mehr gut rollen, was gerade angesichts seines Gewichts sehr unangenehm war.

Sie meldete den Schaden beim Lost-and-Found-Schalter und ließ sich einen so genannten Property Irregularity Report (kurz PIR) ausstellen. Mit diesem Dokument wandte sich Frau K. umgehend an die Airline, die sie und ihren Koffer nach Tirana transportiert hatte, und ersuchte um entsprechenden Schadenersatz. Die Airline meldete sich jedoch erstmal eine ganze Zeit lang gar nicht bei ihr und lehnte anschließend ihren Anspruch ab.

Probleme bei Flugreisen kommen immer wieder vor.
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Die Schlichtung mit Frau K. und der Airline

Da Frau K. selbst mit dem Unternehmen keine zufriedenstellende Lösung finden konnte, wandte sie sich an die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte. Diese vermittelte zwischen den Parteien und erreichte, dass das Unternehmen ihr schlussendlich den Schaden ersetzte. Da der Koffer ursprünglich circa 150 Euro gekostet hatte, betrug sein Zeitwert laut Schätzung des Unternehmens nach rund einem Jahr noch etwas mehr als 130 Euro. Diesen Betrag zahlte das Unternehmen an Frau K. aus, die mit dieser Lösung einverstanden war, sodass das Schlichtungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden konnte.

Quick Facts – Beschädigungen bei Fluggepäck

  • Die allgemeinen Regeln zum Schadenersatz bei beschädigtem Fluggepäck sind im so genannten Übereinkommen von Montreal geregelt. Grundsätzlich ist immer jene Airline für die Abwicklung zuständig, die Ihr Gepäckstück als letztes transportiert hat. Dabei ist es auch weitestgehend egal, ob diese auch tatsächlich den Schaden verursacht hat. Ferner legt das Abkommen bei Gepäckschäden eine Haftungshöchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (entspricht je nach Tageskurs circa 1.300 Euro) fest.
  • Wenn Sie nach Entgegennahme Ihres Gepäcks am Zielort einen Schaden feststellen, wenden Sie sich am besten umgehend an den Lost-and-Found-Schalter oder einen örtlichen Vertreter der Airline und lassen Sie sich einen PIR geben. Dieses Dokument bescheinigt, dass etwas mit Ihrem Gepäck nicht in Ordnung war und ist die Grundlage für einen späteren Schadenersatzanspruch.
  • Vorsicht: Die vom Montrealer Übereinkommen festgesetzten Fristen sind sehr kurz. Wenn Sie einen Schaden nicht binnen sieben Tagen nach Entgegennahme des Gepäckstücks melden, verfällt Ihr Anspruch auf Schadenersatz. Dies hat den Hintergrund, dass Airlines sich gegen missbräuchliche Ansprüche schützen möchten, die aus anderen Schäden – wenn Sie zum Beispiel Ihren Koffer am Weg vom Flughafen nach Hause selbst beschädigen – resultieren.
  • Außerdem hängt der konkrete Ersatz von Art und Umfang des Schadens ab: Kann ein Gepäckstück etwa ohne übermäßigen Aufwand repariert werden, so wird üblicherweise auch nur die Reparatur beziehungsweise deren Kosten vom Unternehmen übernommen. Ist der Koffer hingegen irreparabel, so hat das Unternehmen den Zeitwert zu ersetzen. Um diesen zu bestimmen, ist es hilfreich, wenn noch ein Kaufbeleg vorhanden ist.

Was können Sie tun, wenn Sie Probleme auf Flugreisen haben?

In Österreich gibt es für Streitfälle in Bezug auf Flugreisen zwei verschiedene Schlichtungsstellen, die unterschiedliche Zuständigkeiten haben. Für sehr viele solche Streitigkeiten – zum Beispiel Probleme mit Reisebüros oder auf Pauschalreisen, kundenseitige Stornierungen, oder eben auch beschädigtes oder verspätetes Fluggepäck –, ist grundsätzlich die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte zuständig. Wenn Sie mit dem betroffenen Unternehmen selbst keine Lösung finden konnten und dieses eine Niederlassung in Österreich hat, kann in diesen Fällen ein für Sie kostenloses Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.

Sie sind hingegen von einer Flugverspätung, einem Flugausfall, einer Flugüberbuchung beziehungsweise Nichtbeförderung oder einer Herabstufung betroffen gewesen? Und Sie haben bereits einen Lösungsversuch mit der Fluglinie unternommen, aber keine beziehungsweise keine zufriedenstellende Antwort erhalten? Dann wenden Sie sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, kurz apf genannt. Die apf ist für Passagiere immer kostenlos und provisionsfrei. (Joachim Leitner, 16.5.2018)

Links

  • Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte: passagier.at
  • Online-Beschwerdeformular Flug (falls trotz Einigungsversuch direkt mit der Fluglinie keine zufriedenstellende Lösung erreicht werden konnte)
  • Weitere Informationen zur Schlichtung für Verbrauchergeschäfte und das Online-Formular zur Einbringung von Schlichtungsanträgen finden Sie auf verbraucherschlichtung.at

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