Wien – Seit Dienstag ist das Strafrechtsänderungsgesetz 2018 in Begutachtung. Es beinhaltet neue Tatbestände – einerseits um gegen behindernde Schaulustige bei Unfällen vorzugehen, andererseits wird eine EU-Richtlinie Terrorismus umgesetzt und hier beispielsweise der neue Straftatbestand "Reisen für terroristische Zwecke" eingeführt.

Bereits seit vergangenen Freitag ist ein Sicherheitspolizeigesetz-Änderung in Begutachtung. Sie sieht Strafen für "Unfall-Voyeure" vor. Denn laut Innenministerium bietet die aktuelle Rechtsgrundlage keine ausreichende Möglichkeit, um störende Schaulustige effektiv und längerfristig vom Vorfallsort wegweisen zu können. Konkretisiert wurde der Gesetzestext der Wegweisung, außerdem der neue Paragraf "Störung der öffentlichen Ordnung" eingeführt. Gaffer, die trotz Abmahnung die öffentliche Ordnung stören, Hilfeleistung im Unglücksfall behindern oder die Privatsphäre der Menschen unzumutbar beeinträchtigen, begehen künftig eine Verwaltungsübertretung, dafür droht eine Geldstrafe bis zu 500 Euro.

Schaulustige werden bestraft

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz, das am Dienstag in Begutachtung ging, soll die Behinderung der Hilfeleistung auch als neuer Straftatbestand in das StGB aufgenommen werden. Der entsprechende Paragraf der Unterlassung wird um "oder Behinderung der Hilfeleistung" ergänzt. Für Unterlassung oder Behinderung der Hilfeleistung droht eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze. Das Justizministerium rechnet mit ungefähr 200 neuen Verfahren pro Jahr – "weil nur ein Teil der Schaulustigen mit ihrem Verhalten die Zahl die Hilfeleistung behindern", heißt es im Begleitschreiben. Wegen Unterlassung der Hilfeleistung gab es etwa im Jahr 2016 insgesamt 100 Anzeigen.

Mit diesem Gesetz wird auch eine EU-Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung umgesetzt. Hier wird der Katalog der terroristischen Straftaten erweitert, zudem der neue Straftatbestand "Reisen für terroristische Zwecke" eingeführt. Dafür droht künftig eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (APA, 16.5.2018)