Wien – Das Landesgericht Salzburg bringt Dynamik in die ungelöste Causa der Rücktrittsrechte bei Lebensversicherungen. Zwei Fragen sind aus Sicht des Berufungsgerichts offen. Es will wissen, ob es ein sog. "unbefristetes Rücktrittsrecht" auslöst, wenn die Versicherung in ihrer Belehrung bestimmte Formvorschriften (also Schriftlichkeit) für den Rücktritt verlangt und, ob man auch von einem Lebensversicherungsvertrag zurücktreten kann, der bereits vor dem Rücktritt gekündigt wurde. In diesem Bereich gab es zuletzt unterschiedliche Urteile durch heimische Gerichte.

In Expertenkreisen wird der Gang zum EuGH unterschiedlich aufgenommen. Konsumentenschützer betonen, dass es bis zu einer EuGH-Entscheidung wohl keinen Sinn mache, an einem Gesetz zu basteln, wie es ja bis zum Sommer stattfinden hätte sollen. Schon zweimal hatten die Versicherungen versucht, ein Gesetz durchzuboxen, das die Rücktrittsrechte der Konsumenten rückwirkend eingeschränkt hätte. Ein dritter Versuch sei nun überflüssig, denn man müsse die Entscheidung des EuGH abwarten.

Auch Anlegeranwälte sehen den Schritt im Sinne der Kunden positiv. Die Klärung offener Fragen durch den Obersten Gerichtshof hätten die Versicherungen bisher verhindert, indem sie sich in diesen Fällen letztlich mit den Kunden verglichen hätten.

Anders sieht das der Versicherungsverband VVO. Dort pocht man weiterhin auf ein Gesetz. Die Vorlage einzelner Rechtsfragen an den EuGH habe nichts mit den offenen Fragestellungen (Klärung der Rechtsfolgen bei einem Spätrücktritt) zu tun. Das wiederum sieht Anwalt Robert Haupt anders, weil der EuGH ja auch darüber entscheiden soll, ob Kunden von gekündigten Verträgen später noch zurücktreten können. Jetzt heißt es Warten auf den EuGH. (bpf)