Was ist Liebhaberei bei der Immobilienvermietung? Erklärt von Elisabeth Pamperl, Steuerberaterin.
derStandard.at in Kooperation mit Immoredo

Vermietungstätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen Gesamtgewinn erwarten lassen, werden als Liebhaberei definiert.

Liebhaberei und Einkommensteuer

Ein Vermieter muss einen Überschuss, der sich ausnahmsweise ergibt, nicht versteuern. Aber auch Verluste, die entstehen, sind steuerlich nicht ausgleichsfähig. Für einen Investor hat das Vorliegen von Liebhaberei somit durchaus negative Folgen. Der Investor ist dazu berechtigt, das Vorliegen von Liebhaberei zu widerlegen, wenn er mittels einer Prognoserechnung glaubhaft machen kann, dass über einen bestimmten Zeitraum dennoch ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist.

Liebhaberei und Umsatzsteuer

Liebhaberei hat aber nicht nur einkommensteuerrechtliche Folgen, sondern auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer. Wenn Liebhaberei vorliegt, muss der Vermieter dem Mieter keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Im Gegenzug ist der Vermieter aber auch nicht dazu berechtigt, sich Vorsteuern abzuziehen. Das heißt, der Vermieter kann sich keine Umsatzsteuerbeträge, die ihm selbst im Zusammenhang mit einer Immobilienrechnung gestellt wurden, vom Finanzamt zurückholen. Diese Umsatzsteuerbeträge werden somit zu einem Kostenfaktor für den Vermieter.