Wien – Der Fonds Soziales Wien (FSW) wird dieser Tage angesichts des jüngsten Höchstgerichtsurteils zum Pflegeregress Notare, Rechtsanwälte und Erben anschreiben. Während die Barforderungen weitestgehend zurückgezogen werden, bleibt der Fonds aber vorerst im Grundbuch, sagt eine Sprecherin zum STANDARD.

Wie berichtet hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, dass auch bei Pflegeforderungen, die vor dem 1. Jänner 2018 entstanden sind, kein Zugriff auf das Vermögen erfolgen darf. Auslöser des Urteils war die Forderung des FSW gegen einen Erben, der Ersatz für Pflege- und Betreuungskosten zum Wohle seiner Mutter im Jahr 2013 leisten sollte. Der Fonds bekam ursprünglich recht, doch das Berufungsgericht und nun auch der OGH entschieden für den Beklagten.

Status quo bei Grundbuch bleibt vorerst

"Wir rechnen die Kosten auf das Vermögen heraus und verrechnen nur Beiträge, die zu Recht bestehen, wie Pension und Pflegegeld", erklärt die FSW-Sprecherin.

Aus Sicht des FSW sind die grundbücherlichen Eintragungen im OGH-Urteil nicht explizit geregelt, daher bleibe Wien vorerst mit seinen Forderungen im Grundbuch. Es gebe ein anhängiges Verfahren das der Fonds abwarten wolle, dann werde man weitersehen. Die aktuell 19 offenen zivilrechtlichen Verfahren würden beendet.

Tirol beendet alle anhängigen Gerichtsverfahren

Auch Tirol will alle noch anhängigen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Pflegeregress zurückziehen, kündigten Landeshauptmann Günther Platter und Gesundheitslandesrat Bernhard Tilg (beide ÖVP) jüngst in der "Tiroler Tageszeitung" an.

Wegen der vor dem OGH-Urteil unsicheren Rechtslage hatte das Land Regressverfahren für Fälle vor 2018 durchgeführt. Derzeit seien rund 60 Verfahren anhängig. Diese sollen nun beendet werden, weil sie keine Aussicht auf Erfolg haben. Auch Rechtsmittel in Verlassenschaftsprozessen, die derzeit noch das Landesgericht oder der Oberste Gerichtshof behandelt, seien obsolet. Zudem sollen keine weiteren Forderungen angemeldet und keine neuen Rechtsmittel eingebracht werden. Bei bereits anerkannten Ansprüchen beharre das Land aber auf der Durchsetzung, da das Höchstgericht diesbezüglich keine Feststellungen getroffen habe. (Claudia Ruff, 12.7.2018)