Der ORF wollte mit "Fakt oder Fake" Fake News auf Facebook finden – und verstieß gegen das Gesetz.

Foto: screenshot orf

Wien – Der ORF hat mit seiner Fact-Checking-Website "Fakt oder Fake" gegen das ORF-Gesetz verstoßen. Das geht aus einem Bescheid der Medienbehörde KommAustria hervor, den die Behörde am Mittwoch auf ihrer Website veröffentlichte.

Die damalige Infochefin und nunmehrige Channel-Managerin Lisa Totzauer stelte die Website unter anderem auf den Medientagen 2017 vor. Das Fact-Checking-Tool analysierte täglich zehntausende Postings, etwa von Politikern oder Journalisten. Die Beiträge wurden automatisch auf ihre Plausibilität überprüft, die Technologie dafür kam von der FH Hagenberg und der TU Wien.

ORF ließ Angebot nicht von KommAustria prüfen

Das Projekt hat die im gesetzlich verankerten Online-Beschränkungen überschritten. Denn das ORF-Gesetz schreibt vor, dass der ORF online "insbesondere sendungsbegleitende" Inhalte zu liefern hat. Die Website habe aber keinen klaren Sendungsbezug gehabt, stellte die KommAustria fest. Die "Einbindung des automatisierten Erkennungstools" habe laut KommAustria "nicht dem Angebotskonzept tv.ORF.at entsprochen".

Außerdem habe der ORF die Medienbehörde im Vorfeld nicht über das Angebot informiert und eine Angebotsprüfung verlangt, was laut Gesetz ebenfalls notwendig gewesen wäre. Der ORF nahm die Website bereits im November letzten Jahres offline, nachdem die KommAustria ein Verfahren eingeleitet hatte.

Sendungen waren zu lange online

Weiters entschied die Medienbehörde, dass der ORF Inhalte auf seinem Multimedia-Angebot [M]eins zu lange online gelassen hat. Grundsätzlich dürfen sendungsbegleitende Inhalte maximal 30 Tage online bleiben. Der ORF stellte aber ein Archiv zur Verfügung, in dem ingesamt 47 Folgen der wöchentlich aktualisierten Website abrufbar waren.

Der Public-Value-Beirat, der sich allgemein gegen die Online-Beschränkungen ausspricht, verteidigte den ORF. Das Thema Faktencheck werde langfristig eine Rolle spielen und sei auch eine Aufgabe von öffentlich-rechtlichen Medien. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig. (red, 1.8.2018)