Der Arzt aus der Oststeiermark ist in erster Instanz vom Vorwurf, seine vier Kinder jahrelang gequält zu haben, freigesprochen worden.

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Graz – Der Prozess gegen den oststeirischen Arzt Eduard L., der nicht rechtskräftig vom Vorwurf des Quälens seiner Kinder freigesprochen worden ist, muss wiederholt werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Graz hat der Berufung der Staatsanwaltschaft stattgegeben. OLG-Sprecherin Elisabeth Dieber bestätigte am Freitag der APA einen entsprechenden Bericht der "Kronen Zeitung".

Dieber zufolge ist das OLG der Meinung, dass Beweisergebnisse, die in der Hauptverhandlung zutage getreten waren, "nicht ausreichend erörtert" wurden und daher die Urteilsannahme als "nicht ausreichend empfunden" wurde. Ein diesbezügliches Schreiben sei vergangene Woche dem Landesgericht Graz zugestellt worden. Damit muss der Prozess noch einmal mit einem anderen Richter am Landesgericht verhandelt werden. Dessen Sprecherin Barbara Schwarz bestätigte den Erhalt des Schreibens und die Aufhebung des Urteils. Welcher Richter die Neuauflage verhandeln werde, sei noch offen, ebenso der Termin.

Richter sah "Rosenkrieg nach der Scheidung"

Der Arzt aus der Oststeiermark, Bruder eines bekannten Politikers, war am 29. September vom Vorwurf, seine vier Kinder jahrelang gequält zu haben, freigesprochen worden. Richter Andreas Rom führte in seiner Urteilsbegründung aus: "Es ist zwar in der Familie viel passiert, aber aus den Akten und den heutigen Aussagen findet man keinen Anhaltspunkt, dass die Handlungen mit derartiger Intensität begangen wurden, dass es strafbar ist." Der Richter sah in den Vorwürfen der Familienmitglieder vielmehr einen "verspäteten Rosenkrieg nach der Scheidung".

Die schriftliche Urteilsbegründung beschäftigte sich unter anderem mit dem Aussehen der Zeugen. So heißt es darin über eine der Töchter: "Offensichtlich legt sie auf Kleidung, dem Anlass entsprechend, keinen Wert. Sie ist, was den Körperschmuck betrifft, in keiner Weise als konservativ zu bezeichnen." Auch die Piercings finden Erwähnung, ebenso der "extravagante Kleidungsstil" der Ex-Ehefrau, die den Eindruck einer "überladenen Person" gemacht habe.

Die Staatsanwaltschaft hatte nach der schriftlichen Urteilsbegründung wegen "vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen des Ausspruches über die Schuld" Berufung eingebracht. Die Staatsanwaltschaft erklärte das damit, dass im Zusammenhang mit dem nicht rechtskräftigen Freispruch "formelle Begründungsmängel geltend gemacht werden". Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil "formell nicht richtig begründet". Außerdem werde die "Beweiswürdigung inhaltlich bekämpft". (red, APA, 17.8.2018)