Alfons Mensdorff-Pouilly bei seinem Berufungsprozess im Oktober 2017 am Oberlandesgericht Wien: Nach vier Monaten Hausarrest darf der umstrittene Geschäftsmann auch wieder auf die Jagd gehen.

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Wien/Eisenstadt – Alfons Mensdorff-Pouilly, ÖVP-naher Lobbyist, Forstwirt und Jäger in Personalunion, darf seine Fußfessel, mit GPS-Sender ausgestattet, vorzeitig abstreifen. Denn mit Freitag, Punkt 8:00 Uhr, wurde der entsprechende Vollzug an die Justizanstalt übermittelt, wie Bernhard Kolonovits, Vizepräsident und Sprecher des Landesgerichts Eisenstadt, dem STANDARD auf Anfrage bestätigt.

Damit muss der umstrittene Geschäftsmann, daheim in seinem burgenländischen Schloss Luising unter anderem zu einem Jagdverbot vergattert, nur die Hälfte seiner achtmonatigen unbedingten Strafe verbüßen. Auf seinem Anwesen soll sogar ein Radius festgelegt worden sein, innerhalb dessen es Mensdorff-Pouilly gestattet war, sich zu bewegen, wie der Kurier im März, vor Antritt seiner elektronischen Haft aus dem Tetron-Prozess, zu berichteten wusste.

Hausarrest statt Gitterstäbe

Doch "der Rest seiner Strafe von vier Monaten wurde ihm nun unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen", erklärt Kolonovits vom Landesgericht Eisenstadt. In diesem Zeitraum darf sich Mensdorff-Pouilly also weder strafrechtlich relevant verdächtig noch schuldig machen, ansonsten droht ihm von der Justiz neues Ungemach.

Konkret war Graf Ali, wie Mensdorff-Pouilly von Freund und Feind gern scherzhaft genannt wird, als Zweitangeklagter im Untreueprozess um die millionenschwere Vergabe eines bundesweiten Blaulichtfunksystems, auch als Blaulichtskandal bekannt, im Dezember 2015 zu drei Jahren unbedingter Haft verurteilt worden. Mit einer Armada an Anwälten hatte Mensdorff-Pouilly daraufhin Berufung eingelegt, worauf das Oberlandesgericht Wien im Vorjahr seine Strafe auf zwei Jahre herabsetzte – davon 16 Monate bedingt. Es blieben jedoch noch immerhin acht Monate unbedingt, statt Gefängnis setzte es für Mensdorff-Pouilly eben Fußfessel – und das unter einer Reihe von Auflagen.

Ob das Nachlassen der unbedingten Haftstrafe auch bei Normalbürgern Usus sei? Kolonovits: "Bei Menschen, bei denen keine Schwerverbrechen gegen Leib und Leben zu befürchten sind und die im Erstvollzug sind, durchaus. Wenn die Hälfte einer unbedingten Haftstrafe verbüßt ist, ist dann quasi die bedingte Entlassung zu bewilligen." Deshalb seien die Staatsanwaltschaft Eisenstadt ebenso wie die Justizanstalt Eisenstadt dem vorzeitigen Abstreifen der Fußfessel auch "nicht entgegengetreten".

Korrekt statt locker

Ein Hinweisgeber, der den STANDARD detailgetreu auf die anstehende Abnahme von Mensdorff-Pouillys Fußfessel per "17. August 2018" aufmerksam gemacht hat, will jedoch ausgemacht haben, dass "sein Hausarrest" allzu "locker" ausgelegt wurde – unter anderem solle er dennoch "auf die Jagd" gegangen sein. Mensdorff-Pouilly dazu: "Da war nichts locker – ich habe mich korrekt an alles gehalten, und die Justiz hat es penibel kontrolliert." Und Kolonovits erklärt: "Ein Verstoß gegen die Auflagen ist den Behörden nicht bekannt." (Nina Weißensteiner, 17.8.2018)