Zur Brandstiftung von sechs Schubhäftlingen in einem Wiener Polizeianhaltezentrum kann man viele Fragen stellen. Etwa was Menschen dazu treibt, sich und andere in akute Lebensgefahr zu bringen. Oder warum Häftlinge Feuerzeuge besitzen, mit denen sie Feuer legen können. Letzteres ist leicht zu beantworten: Rauchen ist in Polizeigefängnissen und Justizanstalten erlaubt, da man den Insassen, die ohnehin in einer psychischen Ausnahmesituation sind, nicht auch noch einen kalten Entzug zumuten will.

Der Vorfall in Wien-Josefstadt ist aber kein singuläres Ereignis: Allein zehn Fälle von Brandstiftungen hinter Gittern mit einem Toten und 42 Verletzten sind in den vergangenen beiden Jahren öffentlich bekannt geworden. Die entscheidende Frage ist also, ob auch alle Maßnahmen getroffen werden, schwere Folgen zu verhindern.

Ad hoc kann man weder im Innen- noch im Justizministerium sagen, wie eigentlich die Ausstattung von Hafträumen mit Rauchmeldern und Löschanlagen aussieht. Besonders Erstere sind dringend angeraten, da bei Bränden primär Rauchgasvergiftungen zu Todesfällen führen.

Der Staat hat das Recht, Menschen nach einem ordnungsgemäßen Prozedere die Freiheit zu nehmen. Nur hat er auch die Pflicht, für die Sicherheit der Inhaftierten, der Bediensteten und Anrainer zu sorgen. Wenn das Kosten für die Infrastruktur bedeutet, sind sie zu tätigen. (Michael Möseneder, 16.9.2018)