Wien – Der Gesetzesentwurf zur neuen 15a-Vereinbarung für den Ausbau der Kinderbetreuung ist in Begutachtung gegangen. In dieser ist nun eine flexiblere Mittelverteilung vorgesehen, darauf hatten die SPÖ-geführten Bundesländer zuletzt noch gedrängt. Statements aus den Ländern seien berücksichtigt worden, nun sei in der Begutachtungsphase noch Zeit für Stellungnahmen, hieß es aus dem Familienressort.

Ziel der neuen 15a-Vereinbarung mit den Bundesländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 ist unter anderem die Stärkung der elementaren Bildungseinrichtungen als erste Bildungsinstitution für Kinder. Der Bund gewährt den Ländern in den Kindergartenjahren 2018/19 bis 2021/22 Zweckzuschüsse in der Höhe von 142,5 Mio. Euro, hiervon 70 Mio. Euro für die Besuchspflicht pro Kindergartenjahr. Die Mittel werden folgendermaßen verteilt: Burgenland (2,883 Prozent), Kärnten (5,704 Prozent), Niederösterreich (18,370 Prozent), Oberösterreich (17,553 Prozent), Salzburg (6,364 Prozent), Steiermark (12,925 Prozent), Tirol (8,645 Prozent), Vorarlberg (4,911 Prozent) und Wien (22,645 Prozent).

65 Prozent des Zuschusses für Ausbau vorgesehen

Die Länder stellen je Kindergartenjahr Finanzmittel in der Höhe von 52,5 Prozent des Zweckzuschusses des Bundes, mit Ausnahme der Mittel für die Besuchspflicht zur Verfügung. Mindestens 65 Prozent des Zuschusses sind für den Ausbau des Betreuungsangebots zu verwenden; für die sprachliche Frühförderung mindestens 25 Prozent. Die verbleibenden 10 Prozent des Bundeszuschusses können von den Ländern flexibel eingesetzt werden. Sollten nach Finanzierung der Besuchspflicht Zweckzuschüsse übrig bleiben, können diese ebenfalls flexibel verwendet werden. Mittel, die mit Ende der Geltungsdauer nicht abgerechnet werden können, sind dem Bund zurückzuzahlen.

Die Betreuungsquote für Unter-Dreijährige soll pro Bundesland und Jahr um einen Prozentpunkt steigen. Als gemeinsames Ziel wird eine Anhebung bis zum Kindergartenjahr 2021/22 um fünf Prozentpunkte angestrebt. Der Anteil der Drei- bis Sechsjährigen, die einen Kindergarten besuchen, der mit einem Vollzeitjob vereinbar ist, wird bedarfsgerecht erhöht. Gemeinsames Ziel ist eine Anhebung bis 2021/22 um sechs Prozentpunkte.

Kopftuchverbot vorgeschrieben

Vom Bildungsministerium werden im zweiten, dritten und vierten Jahr der Vereinbarung Gespräche über den Grad der Zielerreichung geführt. Für die Länder gilt es, Meilensteine zu aktualisieren. Die Abrechnung der Zuschüsse ist ebenfalls zu übermitteln. Das Bildungsressort kann außerdem während des Kindergartenjahres unangekündigte Hospitationen durchführen. Zweckwidrig verwendete Mittel müssen refundiert werden. Keine Refundierung ist vorgesehen, wenn die Zielvorgaben beim Ausbau nicht erreicht werden.

Um die bestmögliche Entwicklung der Kinder sicherzustellen, ist ein Kopftuchverbot vorgesehen. Dies diene "der erfolgreichen sozialen Integration", heißt es im Entwurf weiter. Wird gegen das Verbot verstoßen, sind die Länder zu Sanktionen verpflichtet, wobei als ultima ratio Verwaltungsstrafen drohen, ist den Erläuterungen zu entnehmen.

Einheitlicher Qualitätsrahmen

Vorangetrieben werden soll auch eine österreichweit einheitliche Qualifikation der Fachkräfte und der Tageseltern. Die derzeit bestehende Besuchspflicht im letzten Jahr vor Schulbeginn wird beibehalten, wobei die frühe sprachliche Förderung in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt intensiviert wird.

Einrichtungen sowie Tagesmütter- und -väter haben einen bundesweiten Werte- und Orientierungsleitfaden anzuwenden. Kinder, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sind in geeigneten Bildungseinrichtungen von Beginn an und insbesondere in den letzten beiden Kindergartenjahren zu fördern, sodass sie mit Schuleintritt die sprachlichen Kompetenzen in Deutsch entsprechend der Kompetenzbeschreibung möglichst beherrschen. Zur Feststellung der Sprachkompetenzen sind Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dazu gibt es ab dem Kindergartenjahr 2019/20 ein bundesweit standardisiertes Instrument.

Wien sieht Forderungen nur teilweise erfüllt

Stellungnahmen können bis 17. Oktober eingebracht werden. Die Vereinbarung soll rückwirkend mit 1. September 2018 in Kraft treten. Wenn ein oder mehrere Länder die Vereinbarung nicht unterzeichnen, werden die verbleibenden Mittel neu verteilt. Dies war zuletzt von den roten Bundesländern scharf kritisiert worden, das Familienressort hingegen meinte, diese Regelung finde sich auch in der bisherigen 15a-Vereinbarung.

In Wien hat man sich am Donnerstag abwartend in Bezug auf den Gesetzesentwurf zum Ausbau der Kinderbetreuung gezeigt. Die Forderungen der SPÖ-geführten Bundesländer seien nur teilweise übernommen worden, sagte eine Sprecherin von Bildungsstadtrat Jürgen Czernohorszky (SPÖ). "Wir gehen davon aus, dass im Begutachtungsverfahren die offenen Punkte berücksichtigt werden, so wie es vom Bund zugesagt war."

Wien über Sanktionen bei Kopftuch irritiert

Der geforderte flexible Mitteleinsatz findet sich im Entwurf zur neuen 15a-Vereinbarung wieder. Auch dass es keine Sanktionen bei Nicht-Erreichen der Zielvorgaben geben soll, wurde berücksichtigt. Die von Wien geforderten Verwaltungsvereinfachungen seien teilweise übernommen worden, sagte die Sprecherin zur APA.

Nicht entsprochen wurde dagegen der gewünschten Vorgangsweise beim Kopftuch analog dem Wertekatalog, der keine Verwaltungsstrafen vorsieht. Laut dem Gesetzesentwurf, der nun in Begutachtung gegangen ist, sind die Länder zu Sanktionen verpflichtet, wenn gegen das Verbot verstoßen wird, wobei als Ultima Ratio Verwaltungsstrafen drohen. (APA, 20.9.2018)