Wien – Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung einer Beschwerde von Bürgerinitiativen gegen die Bewilligung des Baus einer dritten Piste am Flughafen Wien-Schwechat abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Es gebe keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen zu klären, erklärte der VfGH am Montag.

Im dem Beschluss vom 4. Oktober stellt der VfGH fest, dass das Vorbringen einer Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Am 29. Juni 2017 hatte der VfGH einer Beschwerde der Flughafen Wien AG und des Landes Niederösterreich gegen eine das Projekt untersagende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) stattgegeben. Das BVwG hatte im März eine Bewilligung für die dritte Piste erteilt, Projektgegner riefen daraufhin den VfGH an.

Die Behandlung dieser zweiten Beschwerde lehnte der VfGH nun ab. Es waren keine spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen anzustellen, um zu klären, ob die Richter des BVwG – wie von den Bürgerinitiativen angezweifelt – vor dem Hintergrund der Diskussion nach der ersten Entscheidung des VfGH eine unbefangene Entscheidung treffen konnten, hieß es in der Aussendung.

Lärmschutzvorschriften

Angesichts des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers habe der VfGH auch keine Bedenken dagegen, dass die Lärmschutzvorschriften für den Luftverkehr anders geregelt sind als für den Schienen- und Straßenverkehr. Im Gegensatz zu den anderen Bereichen sieht die Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung nur objektseitige Schutzmaßnahmen vor, also etwa an Gebäuden in betroffenen Bereichen. Im VfGH-Beschluss heißt es außerdem, dass die durch Fluglärm bewirkte Einschränkung der Nutzbarkeit von Freiflächen und die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden "im gewichtigen öffentlichen Interesse an der Luftfahrt gelegen und auch verhältnismäßig" sind.

Die Flughafen Wien AG begrüßt die Entscheidung und sieht darin eine Bestätigung ihrer rechtlichen Argumentation, wonach die Luftverkehr-Immissionsschutzverordnung in der Projektgenehmigung rechtmäßig angewendet wurde. Die Beschwerdeablehnung sei ein nächster Teilerfolg im inzwischen elfjährigen Genehmigungsverfahren für die dritte Piste. Nun hat in dieser Frage noch der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. (red, 15.10.2018)