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Dieser Kia Soul wurde heuer von einem Start-up als fahrerloses Gefährt in Israel präsentiert.

Foto: Reuters/Nir Elias

Ab 1. Jänner 2019 soll es Autofahrern in Österreich erlaubt sein, Einparkhilfen zu verwenden, für die der Lenker nicht im Fahrzeug sitzen muss. Nach den Plänen des Verkehrsministeriums wird außerdem die Nutzung von Autobahnpiloten mit automatischer Spurhaltung genehmigt. Das geht aus der Novelle zu einer Verordnung zum automatisierten Fahren hervor, die am Mittwoch in Begutachtung geschickt wurde.

Die Einparkhilfe muss in der Lage sein, alle übertragenen Fahraufgaben beim Ein- und Ausparken automatisch zu bewältigen, wird im geplanten Gesetzestext betont. "Solange das System aktiviert ist, ist der Lenker von den Verpflichtungen, den Lenkerplatz einzunehmen und die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festzuhalten, enthoben." Der Lenker muss sich aber "in Sichtweite zum Fahrzeug befinden" und im Notfall eingreifen können. Erlaubt ist diese Art der Einparkhilfe nur für Pkws (Klasse M1).

Notfallvorrichtung verpflichtend

Die Neuerungen bezüglich Autobahnpilot mit automatischer Spurhaltung beziehen sich in der Verordnung auf "ein System, das die Längsführung des Fahrzeugs, wie Beschleunigen, Bremsen, Anhalten, Abstandskontrolle, sowie die Querführung des Fahrzeugs zur Spurhaltung mittels automatischer Lenkfunktion" auf Autobahnen und Schnellstraßen übernehmen kann. Solange die Fahrhilfe aktiviert ist, "ist der Lenker von der Verpflichtung, die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festzuhalten, enthoben".

Rechtzeitig vor einem Spurwechsel und vor Erreichen der Ausfahrt müssen die Fahraufgaben wieder vom Lenker übernommen werden. Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Der Autobahnpilot darf ausschließlich auf Autobahnen und Schnellstraßen in Pkws, Bussen und Lkws (Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3) verwendet werden.

Mit dem Entwurf wird außerdem die Frist, in der ein Landeshauptmann Bedenken gegenüber einer Testfahrt auf dem niederrangigen Straßennetz äußern kann, von drei Monaten auf einen Monat verkürzt. Das soll laut Verkehrsministerium die Durchführung von Testfahrten erleichtern. Die Begutachtungsfrist läuft bis 6. Dezember. (APA, 7.11.2018)