Das Gesetz unterscheidet künftig streng nach gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Heimen.

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Die Regierung ändert gerade das im Wesentlichen aus 1986 stammende Studentenheimgesetz. Der Entwurf, der im Oktober vom Bildungsminister vorgestellt und mittlerweile auch schon begutachtet wurde, enthält einige notwendige Klarstellungen. So wird festgeschrieben, dass das Gesetz für jede Heimplatzvermietung gilt.

Bisher war das nicht der Fall, weil das Gesetz auf das Vorhandensein einer Satzung abstellte. Ein Studentenheimträger, der keine Satzung hatte, war bisher demnach auch kein solcher (weshalb die meisten der in den vergangenen Jahren entstandenen gewerblichen Wohnheime bisher nicht unter das Gesetz fielen).

Klare Unterscheidung

Künftig ist das also anders, und es ist auch nicht mehr von "Studentenheimträgern", sondern von "Betreibern" die Rede. Ein solcher ist, wer "im Rahmen des Betriebs eines Studentenheims Heimplätze für Studierende zur Verfügung stellt". Hier wird nun allerdings eine neue Unterscheidung eingeführt, nämlich zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Betreibern. Für Letztere gelten gewisse Bestimmungen, etwa jene zum "Grundsatz der Kostendeckung" beim Entgelt, nicht.

Wenige Verbesserungen

Vor allem wegen der eingangs erwähnten Klarstellungen wurde der Entwurf in den meisten eingegangenen Stellungnahmen grundsätzlich begrüßt. Und er enthält auch so manche kleine Verbesserung für Heimbewohner, etwa eine neue Deckelung der Kautionen auf zwei Monatsmieten.

Allerdings: "Weder wird der Aspekt des leistbaren Wohnens gefördert, noch werden die Heimvertretungen – wie ursprünglich geplant – gestärkt", heißt es in der Stellungnahme der ÖH-Bundesvertretung. Eher im Gegenteil. Die Studierendenvertreter sehen – so wie auch die Arbeiterkammer – eine "Machtverschiebung von den Heimvertretungen zu den Heimbetreibern". Heimvertretungen wird es künftig nämlich bei Heimen mit weniger als 31 Plätzen gar nicht mehr verpflichtend geben, der Heimbetreiber kann eine Gründung diesfalls untersagen.

Und im Fall notwendiger Schlichtungen – etwa bei Streitfällen über Kündigungen, Kautionen oder Verstößen gegen das Heimstatut – hätte der Heimbetreiber laut dem ursprünglichen Entwurf vom Oktober sogar de facto das alleinige Entscheidungsrecht gehabt, weil er im bisherigen "Schlichtungsausschuss" das Sagen gehabt hätte. Nun muss in Streitfällen zumindest ein "Schlichter" beigezogen werden (eine Änderung, die offenbar erst auf Anregung des Sozialministeriums nach dessen Hinweis auf das längst existierende Außergerichtliche-Streitbeilegungs-Gesetz Eingang in den Entwurf fand), das Heimstatut kann der Heimbetreiber aber immer noch im Alleingang beschließen.

Viel zu kurze Begutachtungsfrist

Das Begutachtungsverfahren hat sich hier also als gewinnbringend erwiesen. Dass es aber offenbar vom Bildungsministerium gar nicht intendiert war, allzu viel Zeit für Stellungnahmen zu lassen, wird in fast allen Stellungnahmen scharf kritisiert. Nicht einmal zwei Wochen war dafür Zeit. Im Regelfall habe die Begutachtungsfrist bei Gesetzesvorhaben sechs Wochen zu betragen – darauf wies das Justizministerium gleich zu Beginn hin.

Und überdies sei man als das eigentlich für zivil- bzw. wohnrechtliche Belange zuständige Ministerium vom Bildungsministerium weder über den Entwurf informiert noch zu einer Stellungnahme eingeladen worden (wie dies etwa beim Sozialministerium und diversen Heimbetreibern der Fall war). Man sei vielmehr "in anderer Weise" auf das Gesetzesvorhaben aufmerksam geworden.

Beschluss noch heuer

Mutmaßlich als Retourkutsche für diese Nichteinladung weist das Justizministerium in seiner Stellungnahme dann auf jeden einzelnen handwerklichen Fehler in dem Entwurf hin, was für deren Verfasser dann zu einer etwas peinlichen Angelegenheit gerät.

Wie geht es nun weiter? Am 4. Dezember soll die Novelle nochmals im Wissenschaftsausschuss behandelt werden, danach geht sie wieder ins Plenum. Beschlossen werden könnte sie also noch heuer. Gelten wird sie künftig für knapp 300 österreichische Studentenheime mit etwas mehr als 42.000 Heimplätzen. Von den 93 Heimbetreibern sind ein Dutzend nicht gemeinnützig. (Martin Putschögl, 30.11.2018)