Das Angebot des STANDARD entspricht der DSGVO.

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Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stärkt die Rechte der Internetnutzer im Hinblick auf den Umgang mit ihren Informationen und ihrer Privatsphäre. Die Umsetzung der EU-Richtlinie stellte aber auch in Österreich Webseitenbetreiber vor einige Herausforderungen.

Auch DER STANDARD baute seine Onlineplattform um, um den neuen Regeln zu entsprechen. Die Konformität wurde über eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) seitens eines Nutzers allerdings auf die Probe gestellt. Dort hat man nun eine Entscheidung getroffen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da das Angebot der DSGVO entspricht.

Beschwerdeführer sah Widerspruchsrecht verletzt

Der Nutzer sah laut seiner Beschwerde sein Recht auf Geheimhaltung und Widerspruch verletzt. Als Begründung führte er an, dass beim erstmaligen Aufruf von derStandard.at eine Mitteilung erscheint, die ihn vor die Wahl stellt, entweder eine Zustimmung zur Datenverarbeitung über Marketingcookies zu erteilen oder ein kostenpflichtiges PUR-Abonnement in Anspruch zu nehmen.

Zudem führe der mögliche Widerruf dazu, dass das Angebot nur eingeschränkt nutzbar sei, obwohl die Erbringung des Angebots technisch auch ohne die zur Datenverarbeitung notwendigen Cookies möglich sei.

PUR-Abo "nicht unverhältnismäßig teuer"

Die Datenschutzbehörde stellt hierzu fest, dass Freiwilligkeit dann gegeben ist, wenn durch eine Ablehnung der Datenverarbeitung für den Nutzer "beträchtliche negative Folgen" drohen oder das "Risiko einer Täuschung, Einschüchterung oder Nötigung" besteht. Dies ist hier laut DSB nicht der Fall.

Seitens des STANDARD-Angebots werden vor Entscheidung des Nutzers keine Cookies gesetzt, und die Informationen zur Datenverarbeitung entsprechen der Transparenzpflicht. Der Preis des PUR-Angebots (1 Euro im ersten Monat, danach 6 Euro monatlich), das ohne Marketing-Cookies und Werbung auskommt, als Alternative zum werbefinanzierten Zugang sei "nicht unverhältnismäßig teuer".

Erkennbarer Vorteil durch Einwilligung

Die Einwilligung zur Datenverarbeitung führt für den Nutzer zudem zu einem erkennbaren Vorteil, da er dadurch vollen Zugang zu Webseite und Dienstleistungen des STANDARD erhält, der Umfang dieses Zugangs entspreche inhaltlich jenem der PUR-Option. Sei für den Nutzer keine der beiden Optionen gangbar, könne er in Konsequenz auch auf andere Informationsangebote zugreifen.

Für DSGVO-konform wurde auch die Möglichkeit des Widerrufs zur Datenverarbeitung über die Einstellung des Browsers befunden. Dieser stellt zudem nicht die einzige Variante eines Widerrufs dar.

Die Entscheidung der DSB ist noch nicht gültig. Der Beschwerdeführer kann binnen vier Wochen einen begründeten Einspruch einbringen. Die Behörde kann auf einen solchen entweder durch eine Abänderung ihres Bescheids reagieren oder die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen. (red, 3.12.2018)