Luxemburg/Wien – EuGH-Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard sieht eine Altersdiskriminierung bei Vordienstzeiten für österreichische Beamte auch im neuen ab 2015 geltenden Gesetz. Das EU-Recht stehe einer nationalen Regelung entgegen, wenn ein für altersdiskriminierend befundenes Besoldungssystem durch ein neues ersetzt werde, in dem Diskriminierung wegen des Alters in ihren finanziellen Auswirkungen fortbestehe.

Nach diesen neuen österreichischen Systemen ist für die Einstufung und die Vorrückung eines Vertragsbediensteten bzw. eines Beamten in einer bestimmte Gehaltsstufe nicht mehr der "Vorrückungsstichtag", sondern das "Besoldungsalter" maßgebend. Für dessen Berechnung wird neben der Dauer des bestehenden Dienstverhältnisses die Dauer der als einschlägig geltenden Vordienstzeiten berücksichtigt. Dabei unterscheidet sich das nach der Art des Dienstgebers. Zur Gänze gelten Vordienstzeiten, wenn sie bei den bezeichneten öffentlichen Einrichtungen zurückgelegt wurden, aber nur bis zum Ausmaß von maximal zehn Jahren in den übrigen Fällen.

Der EuGH-Anwalt verweist darauf, dass diese nationale Regelung dem EU-Recht entgegensteht, "mit der für die Zwecke der Anrechnung vor Vollendung des 18. Lebensjahr zurückgelegte Vordienstzeiten ein für altersdiskriminierend befundenes Besoldungssystem durch ein neues Besoldungssystem ersetzt wird", das vorsehe, "dass die Überleitung aller bereits im Dienststand befindlichen Personen in das neue System in einer Weise erfolgt, dass sich ihre erstmalige Einstufung in dieses neue System nach einem für einen bestimmten Monat gezahlten und nach dem alten System berechneten Gehalt richtet, so dass die Diskriminierung wegen des Alters in ihren finanziellen Auswirkungen fortbesteht".

Außerdem bedeute dies, dass im Sinn der Gleichbehandlung "den durch die frühere Regelung benachteiligten Personen dieselben Vorteile wie die gewährt werden müssen, die den durch das alte System begünstigten Personen zustanden, und zwar nicht nur bei der Anrechnung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten, sondern auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle", so der Generalanwalt.

Der Oberste Gerichtshof in Österreich hatte sich in einem Rechtsstreit in dieser Causa (C-24/17) zwischen dem Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Republik Österreich an den EuGH gewandt. Das EuGH-Urteil folgt in 80 Prozent dem Generalanwalt. (APA, 6.12.2018)