Wien – Die Finanzprokuratur ist verpflichtet, dem Eurofighter-Untersuchungsausschuss alle Akten und Unterlagen betreffend die "Task Force Eurofighter" vorzulegen. Dies hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) auf Antrag des Eurofighter-U-Ausschusses am 11. Dezember 2018 in nicht öffentlicher Sitzung entschieden, hieß es in einer Aussendung des VfGH am Freitag.

Im Verfahren vor dem VfGH hatte die Finanzprokuratur unter anderem vorgebracht, dass ihre Beratungs- und Vertretungstätigkeit im Rahmen der "Task Force Eurofighter" nicht vom Untersuchungsgegenstand erfasst sei, weshalb die diesbezüglichen Akten und Unterlagen auch nicht der Vorlagepflicht unterliegen würden. Dem hat der VfGH ausdrücklich widersprochen.

Hintertürchen über Ausnahmebestimmung

Gleichzeitig weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Finanzprokuratur" nicht gehindert ist, sich gegenüber dem Eurofighter-U-Ausschuss auf die Ausnahmebestimmung des Art. 53 Abs. 4 B-VG zu berufen". Danach besteht die Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen nicht, "soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird".

Die Berufung auf die Ausnahmebestimmung müsste die Finanzprokuratur aber gegenüber dem Ausschuss begründen. Eine generelle Verweigerung der Aktenlieferung ist nicht möglich.

Ob diese Regelung der Vorlageverpflichtung der Finanzprokuratur entgegensteht, könne – so der VfGH abschließend – im Streitfall zum Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem VfGH gemacht werden. (APA, 14.12.2018)