Wien/Eisenstadt – Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die burgenländische Regelung für den Bezug der Mindestsicherung aufgehoben. Die im Gegensatz zu Oberösterreich vorgesehene Wartefrist und die Deckelung seien verfassungswidrig, gab der VfGH am Dienstag bekannt.

Die burgenländische Regelung sah eine Deckelung von 1.500 Euro pro Haushalt unabhängig von der Haushaltsgröße vor, ohne einen bestimmten Mindestbetrag für hinzutretende Personen. Die Deckelung entsprach damit im Wesentlichen der niederösterreichischen Regelung, die der VfGH bereits im Frühjahr aufgehoben hatte.

Selbst wenn die Lebenshaltungskosten pro Person bei zunehmender Größe des Haushalts abnehmen mögen, sei nämlich pro weiterer Person ein Aufwand in einiger Höhe erforderlich, erklärte der VfGH. Die Deckelung sei daher verfassungswidrig. Das gilt auch für die Wartefrist. Wer sich nicht innerhalb der letzten sechs Jahre mindestens fünf Jahre in Österreich aufgehalten hat, erhält gemäß der "Mindeststandards-Integration" der burgenländischen Regelung eine geringere Leistung.

Ungleichbehandlung unrechtmäßig

Das Höchstgericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Wartefrist zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung österreichischer Staatsbürger untereinander, je nach Aufenthaltsdauer in Österreich innerhalb der letzten sechs Jahre, führt. Die Regelung sei auch bezüglich Asylberechtigten unsachlich, da diese ihr Herkunftsland wegen "wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden", hätten verlassen müssen. Asylberechtigte dürften daher nicht mit jenen gleichgestellt werden, denen es freistehe, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren – etwa EU-Bürgern.

Die Differenzierung der Höhe der Mindestsicherung nach der bloßen Aufenthaltsdauer in Österreich kann laut VfGH auch nicht mit einem Anreiz zur Arbeitsaufnahme begründet werden, da der bloße Aufenthalt im In- oder Ausland keinen Rückschluss auf die Arbeitswilligkeit einer Person zulässt.

Oberösterreichs Regelung hält

Schon am Montagabend hatte der VfGH festgehalten, dass er die oberösterreichische Mindestsicherungsregelung in weiten Teilen bestätigt hat. Sie trage dem Gleichheitsgrundsatz im Wesentlichen Rechnung. Denn anders als im – im März aufgehobenen – niederösterreichischen Gesetz sei trotz grundsätzlichen Deckels bei 1.512 Euro pro Haushalt für jede Person ein bestimmter Betrag vorgesehen.

Die Anträge des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wurden deshalb weitgehend abgewiesen. Nur einen Absatz des Gesetzes erachteten die Höchstrichter für verfassungswidrig – nämlich die Bestimmung, dass bei Berechnung der Summe der Mindeststandards in einem Haushalt auch Personen mit einem fiktiven Mindeststandard zu berücksichtigen sind, die keinen Antrag gestellt haben oder keinen Anspruch haben. Dadurch würden diese Haushalte gegenüber solchen mit anspruchsberechtigten Personen ohne sachlichen Grund benachteiligt. (APA, 18.12.2018)