Der Ruß aus dem Dieselauspuff beschäftigt die Gerichte.

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Abseits der Sammelklagen in Österreich und Deutschland und tausender Einzelklagen im Dieselabgasskandal kommen auf Volkswagen im neuen Jahr weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu. In Österreich hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) über die leidige Manipulationscausa hinaus beim Wiener Handelsgericht eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs gegen Volkswagen und deren Generalimporteur in Österreich, die Porsche Austria GmbH, angestrengt.

Der Stein des Anstoßes aus Sicht der Verbraucherschützer: Der VW-Konzern behaupte nach wie vor, das auf Druck der deutschen Zulassungsbehörde durchgeführte Softwareupdate für rund 2,4 Millionen VW-, Audi-, Skoda- und Seat-Modelle mit Motoren der Baureihe EA189 würde Kraftstoffverbrauch, CO2- oder Geräuschemissionen ebenso wenig erhöhen wie die Motorleistung und das Drehmoment eingeschränkt würden.

Unzulässig oder nicht

In Schreiben an die Kunden und im Internet sei zudem behauptet worden, argwöhnen die Konsumentenschützer, dass die Softwaresteuerung zur Abgasmanipulation keine unzulässige Abschalteinrichtung gewesen sei. Letzteres hat freilich die Untersuchungskommission "Volkswagen" in ihrem im April 2016 vorgelegten Bericht klar attestiert. In der Folge ordnete die Zulassungsbehörde, das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), Rückrufe von 2,4 Millionen VW-, Audi-, Seat- und Skoda-Modellen in Europa an.

Zu guter Letzt führt der VKI ins Treffen, dass die Behauptung, das Softwareupdate führe nicht zu Verschlechterungen des Kraftstoffverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Motorleistungen, irreführend sei und lediglich dazu diene, Fahrzeughalter davon abzuhalten, Gewährleistungs- und Garantieansprüche aus der verschlechterten Motorleistung, aus Leistungseinbrüchen oder dem erhöhten Kraftstoffverbrauch geltend zu machen, also auf Fahrzeugrückgabe zu klagen.

"Etwaiger Mangel beseitigt"

Volkswagen bestreitet in der Klagebeantwortung nicht nur allfällige negative Folgen aus den Softwareupdates (sie werden als "technische Maßnahme" bezeichnet), sondern auch das grundsätzliche Vorliegen eines Mangels durch die inkriminierte Umschaltlogik, sobald das Fahrzeug nicht auf dem Prüfstand fährt, sowie eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut zu haben – obwohl genau das im Zuge des milliardenschweren Vergleichs in den USA eingeräumt worden war.

"Mit der Durchführung der technischen Maßnahme wäre ein etwaiger, ausdrücklich bestrittener Mangel jedenfalls beseitigt, sodass auch aus diesem Grund keine Ansprüche der Fahrzeughalter gegenüber den Händlerbetrieben, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sei es gestützt auf gewährleistungsrechtliche Wandlung bzw. Preisminderung, irrtumsrechtliche Rückabwicklung oder schadenersatzrechtliche Naturalrestitution, bestehen", heißt es in der Klagebeantwortung, die dem STANDARD vorliegt. Fahrtüchtigkeit oder Sicherheit der betroffenen Kfzs seien nicht beeinflusst, sie könnten ungeachtet der im Dieselmotor EA189 implementierten Software uneingeschränkt im Straßenverkehr genutzt werden.

Vorwurf des Verstoßes gegen das Bundesgesetz

Überhaupt lägen die beanstandeten Äußerungen deutlich länger als sechs Monate zurück, sie seien also verjährt, argumentieren die VW-Anwälte. Schon gar nicht seien die abgegebenen Erklärungen hinsichtlich der "technischen Maßnahme" als Geschäftspraktik oder gar verkaufsfördernde Maßnahme anzusehen, weshalb der vom VKI vorgebrachte Vorwurf des Verstoßes gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ins Leere gehe. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts liege ebenso wenig vor wie irreführende Geschäftspraktiken.

Außerdem habe man zu keinem Zeitpunkt die Einhaltung der Abgasgrenzwerte der Abgasklasse Euro 5 im Realbetrieb zugesichert, betonen die Anwälte der Beklagten. Sehr wohl aber, dass die Fahrzeuge nach Aufspielen des Softwareupdates den gesetzlichen Normen und Zulassungsbestimmungen entsprächen.

Ausreichend Stoff für ein langwieriges Verfahren liegt somit vor. Da Volkswagen einmal mehr bestreitet, dass die von Amts wegen entfernte Schummelsoftware einen Mangel dargestellt hat, gilt die Beauftragung eines Sachverständigen für Kfz-Wesen auch in diesem Zivilverfahren als unvermeidlich. Zwar liegen aus hunderten Einzelklagen bereits jede Menge Gutachten vor, auf ein weiteres verzichten dürfte aber kaum ein Richter. Damit dürfte das Verfahren, das in der Woche nach den Weihnachtsferien beginnen wird, jedenfalls verzögert werden. (Luise Ungerboeck, 28.12.2018)