Juristischer Streit rund um einen AMS-Kurs.

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Wien – Die Entscheidung sorgt aktuell für heftige Debatten: Einem Mann ist nach Drohungen in einer Fortbildungsmaßnahme der Bezug des Arbeitslosengelds vom Arbeitsmarktservice AMS gesperrt worden. Der Betroffene legte Beschwerde dagegen ein, und das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gab ihm recht. Aggressives Verhalten ist laut BVwG den AMS-Trainern zumindest zumutbar und nicht zwangsläufig ein Grund für Sanktionen.

Das AMS prüft den Fall derzeit juristisch und plant eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH), wie eine Sprecherin dem STANDARD sagt. Möglich wäre das aber nur, wenn im vorliegenden Fall "grundsätzliche Rechtsfragen" ungeklärt sind.

Vorübergehende Sperre

Konkret ist das Aussetzen des Arbeitslosengelds in Paragraf zehn des Arbeitslosenversicherungsgesetzes geregelt. So kann etwa eine vorübergehende Sperre verhängt werden, wenn die Teilnahme an den vermittelten Kursen verweigert wird. Weiters heißt es aber auch: Wenn die arbeitslose Person den Erfolg der Maßnahme vereitelt, verliert sie zumindest für sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das kann etwa die Störung eines Kurses zur Fortbildung sein.

Im vom BVwG behandelten Fall wurde ein Kurs eines Trägervereins massiv gestört, Kursteilnehmer fühlten sich bedroht. Dennoch scheint laut BVwG der Ausschluss aus der Maßnahme "eine übereilte Entscheidung der Clearing-Trainerinnen gewesen zu sein", heißt es in dem Erkenntnis. Es sei davon auszugehen, "dass die Trainerinnen mit solchen Personen umzugehen vermögen, zumal der Beschwerdeführer sicher nicht der Erste war, der sich unangemessen verhalten hat". Weiters führt das BVwG ins Treffen, dass sich der Mann schnell wieder beruhigt habe.

Anstieg der Sperren 2018 um Fünftel

Obwohl die Anzahl der Personen, die im Vorjahr zumindest einen Tag als arbeitslos gemeldet waren, um fast vier Prozent auf knapp 918.000 gesunken ist, verhängte das AMS deutlich öfter Sanktionen. So wurde der Bezug des Arbeitslosengelds oder der Notstandshilfe mehr als 133.000-mal gesperrt, teilte das AMS am Donnerstag mit. Das entspricht einem Anstieg um 19,7 Prozent gegenüber dem Jahr davor.

Dieser Anstieg ist hauptsächlich auf deutlich mehr Sperren wegen Missbrauchsfällen nach den Paragrafen 9 und 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zurückzuführen. Dabei wurden Sanktionen wegen Verweigerung oder Vereitelung einer Arbeitsaufnahme oder Schulung (Paragraf 10) mehr als 31.000-mal verhängt, dazu kamen gut 13.000 Fälle wegen unentschuldigten Fernbleibens von einer Schulung. Insgesamt ergibt das einen sprunghaften Anstieg um 76 Prozent verglichen mit 2017. In solchen Fällen (Paragraf 10) wird eine sechswöchige Bezugssperre verhängt, die im Wiederholungsfall auf acht Wochen ausgeweitet wird. Bei genereller Arbeitsunwilligkeit (Paragraf 9), wobei der Bezug gänzlich gestrichen wird, lagen 521 Fälle vor, ein Anstieg um 120 Prozent.

Zu wenig Geld, andere Vorstellungen

Die Gründe, warum Arbeitslose Jobanagebote des AMS ablehnen, sind vielfältig. Zu niedrige Bezahlung, obwohl diese dem Kollektivvertrag entspricht, gehört zu den Klassikern. Ein anderer Grund kann sein, dass die angebotene Stelle nicht den eigenen Vorstellungen entspricht, da man zuvor in einer besseren Position tätig war. Mangelnder Wille zu Umschulungen spielt ebenso eine Rolle wie Erkrankungen, was oftmals bei Langzeitarbeitslosen der Fall ist.

Durchaus nachvollziehbar ist auch eine zu weite Anreise zum jeweiligen Betrieb. Arbeitslose lassen sich teilweise jedoch auch durchaus kreative respektive kuriose Gründe einfallen, warum der Job für sie nicht infrage kommt. Die "Presse" berichtet von einem Kandidaten, der nicht zum Vorstellungsgespräch habe kommen können, da es regnete. Der Grund: Er besitze keine Gummistiefel. Ein anderer verwies auf eine Narbe im Gesicht, die er sich beim Rasieren zugefügt habe. Er könne deshalb das Haus nicht verlassen. Auch Zimmerpflanzen und Haustiere dienen als Ausreden.

Mit einem einprozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahr auf fast 56.000 Fälle haben sich die Sperren wegen des Versäumens einer Kontrollmeldung beinahe stabil entwickelt. Dabei wird der Bezug in der Regel bis zur neuerlichen Kontaktaufnahme gesperrt, laut AMS meist nur für wenige Tage. (szi, aha, and, 17.1.2019)