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Foto: Reuters/Sagolj

Eine A1-Kundin hat sich über den Umgang des Mobilfunkers mit defekten Geräten geärgert. Sie erwarb ein neues iPhone, dessen Display beschädigt war. Statt eines gleichwertig neuen iPhones erhielt sie allerdings ein gebrauchtes und generalüberholtes Gerät. Zuvor hatte sie einen "A1 Handy Garantie-Service Reparaturauftrag" erhalten.

Ihre Proteste dagegen blieben offenbar erfolglos, weshalb sie sich an den Verein für Konsumenteninformation (VKI) wandte. Der konnte nach einer Klage nun einen Vergleich erwirken: Die Kundin erhielt ein neues Gerät.

"Gewährleistung verschweigen"

Für den VKI zeigt sich, dass "Händler den Kunden oft die Gewährleistung verschweigen". Der Käufer habe in der Regel die Wahl, ob er ein neues Gerät oder eine Reparatur erhalte. Davon ist die Garantie zu unterscheiden, die beim Hersteller in Anspruch genommen wird. Dieser kann dann entscheiden, ob er Geräte repariert, tauscht oder das Geld zurückerstattet.

Garantie birgt Nachteile

Kunden sollen deshalb genau darauf achten, ob sie Gewährleistung oder Garantie beanspruchen. Es könne sein, dass "die Rechte des Konsumenten mit der Garantie geringer sind als mit der Gewährleistung", sagt Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. Dies könne auch helfen, wenn der selbe Fehler später noch einmal auftrete. (red, 22.1.2019)