Der Zahn der Zeit ist ein natürlicher Feind der meisten Geräte oder Produkte, früher oder später werden sie kaputt. Ärgerlich, aber nicht zu ändern. Anders ist der Fall gelagert, wenn Erzeuger oder Händler bereits defekte Ware an Verbraucher verkaufen – dem hat der Gesetzgeber einen Riegel mit dem Recht auf Gewährleistung vorgeschoben. Dieses steht Konsumenten immer zu. Ergänzend bieten aber auch Erzeuger oder Händler eigene Garantien an, was von den bei Gewährleistung eingeräumten Rechten allerdings abweichen kann – mitunter zum Nachteil des Kunden, wie ein aktueller Fall des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) zeigt.

Stein des Anstoßes war ein neues, aber defektes iPhone. Bereits nach der Aktivierung trat ein Pixelfehler am Display auf. Die Kundin, die das Gerät um 539 Euro mit Vertragsbindung in einem A1-Shop erworben hatte, unterschrieb in weiterer Folge einen ihr vorgelegten "A1 Handy-Garantie-Service Reparaturauftrag". "Dass sie auf Gewährleistung hätte bestehen sollen, zeigte sich bei der Abholung", erklärt VKI-Expertin Beate Gelbmann: Statt eines neuen, originalverpackten oder des ursprünglichen, instandgesetzten Geräts erhielt sie ein sogenanntes "refurbished iPhone".

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Ein Smartphone liegt zerlegt auf dem Operationstisch – unbekannt ist, ob an dem iPhone im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung, einer Garantie oder auf Kundenrechnung herumgedoktert wird.
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Dieses generalüberholte Gerät nahm die Kundin nicht an und wandte sich nach erfolglosen Lösungsversuchen an den VKI. Dieser erzielte mit A1 einen Vergleich – in Form eines nigelnagelneuen iPhones. "In der Praxis erleben wir immer wieder, dass der Verkäufer den Kunden auf die Herstellergarantie verweist", berichtet Gelbmann. Dabei hätte der Kunde das Wahlrecht zwischen Garantie oder Gewährleistung. Gelbmann rät grundsätzlich dazu, "auf Gewährleistung zu bestehen und das auch schriftlich zu dokumentieren".

Der Austausch sei bei diesem Fall vom Hersteller Apple auf ein mangelfreies Gerät erfolgt, heißt es seitens A1. Dort will man aus Kulanz und um die Wartezeit für die Kundin gering zu halten, den Austausch gegen ein originalverpacktes Gerät durchgeführt haben. A1-Mitarbeiter würden "dahingehend geschult, die für den Kunden beste Lösung zu finden", besonders bei Reklamationen.

Gesetzlich verankert

Gewährleistung ist ein gesetzlich gewährtes Konsumentenrecht, während Garantien freiwillig gewährt werden und vom Erzeuger oder Händler beinahe beliebig ausgestaltet werden können. Dennoch können solche Garantien auch für Kunden einen Nutzen bringen, wenn sie etwa länger laufen als die Gewährleistung. Diese besteht zumeist zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen wie Immobilien kommt noch ein drittes Jahr dazu.

Die Gewährleistung kann von Händlern oder Erzeugern nicht durch Vertragsklauseln eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Bloß bei gebrauchten, beweglichen Gütern kann der Verkäufer die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen, sofern dies zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wird. Eine vorgedruckte Klausel in einem Vertrag wäre jedoch kein Aushandeln und daher unwirksam. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung im Übrigen nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung des Fahrzeuges mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Das Gewährleistungsrecht besteht gegenüber dem Verkäufer eines Produkts, unabhängig davon, ob er der Erzeuger oder ein Händler ist. Es spielt auch keine Rolle, ob der Verkäufer den Mangel selbst verursacht hat. Er ist verpflichtet, ein fehlerhaftes Produkt zu reparieren oder umzutauschen, sofern der Defekt bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat.

Auch im Onlinehandel haben Verbraucher das Recht auf Gewährleistung – zusätzlich zu einem 14-tägigen Widerrufsrecht.
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· Online- und Versandhandel Beim Online- oder Versandhandel beginnen die Fristen erst bei Erhalt des Produkts zu laufen. Der Verkäufer kann im Gewährleistungsfall verlangen, dass der Konsument die Ware auf seine Kosten zurückschickt, damit sie ausgetauscht oder repariert werden kann. Zusätzlich zur Gewährleistung besteht bei Onlinekäufen auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

· Reparatur oder Umtausch Grundsätzlich hat Gelbmann zufolge bei Gewährleistung zunächst der Käufer das Wahlrecht zwischen Reparatur oder Umtausch. Mit der Einschränkung, dass das gewählte Vorgehen für den Verkäufer zumutbar sein muss. Ein Beispiel: Eine Reparatur wäre für einen Händler unzumutbar, wenn deren Kosten den Verkaufspreis übersteigen würden.

Sind beide Möglichkeiten nicht umsetzbar, weil ein Gerät irreparabel und das Modell nicht mehr verfügbar ist, kann der Kunde wählen zwischen einem Preisnachlass, auf dessen Höhe sich beide Parteien einigen müssten, oder dem Recht auf Wandlung, also das Produkt gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzugeben. In einem solchen Fall müssen sich Verbraucher nicht mit Gutschriften abspeisen lassen, sondern ihnen steht die Rückzahlung von Bargeld zu. Eine Wandlung setzt allerdings voraus, dass es sich nicht um einen geringfügigen Mangel wie einen kleinen Kratzer handelt.

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Die Schäden dieses iPhones deuten nicht unbedingt auf einen Fall für Gewährleistung hin.
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· Beweislastumkehr Eine Besonderheit besteht aber im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung: In den ersten sechs Monaten gilt die Beweislastumkehr. Das bedeutet, der Kunde muss nur belegen, dass das Produkt fehlerhaft ist, und gegebenenfalls der Verkäufer beweisen, dass es zum Verkaufszeitpunkt ordnungsgemäß funktionierte. Ab dem siebenten Monat liegt es am Konsumenten, zu belegen, dass das Produkt schon zum Kaufzeitpunkt mangelhaft war.

In der Praxis würden Verkäufer dann oft behaupten, dass der Kunde den Fehler selbst verursacht habe, sagt Gelbmann. Den Gegenbeweis anzutreten sei meist schwierig und vor allem zunächst kostspielig, da man im Rahmen einer Klage einen Sachverständigen hinzuziehen müsse. "Wenn man gewinnt, muss der Gegner die Kosten bezahlen", erklärt die VKI-Expertin.

· Privatverkäufe Bei Verkäufen unter Privatpersonen kann die Gewährleistung eingeschränkt oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden. Dazu muss etwa bei einem Auto im Kaufvertrag festgehalten werden, dass das Fahrzeug "besichtigt und Probe gefahren" wurde und daher "jede Gewährleistung" ausgeschlossen sei. Es gibt aber eine Einschränkung: Sollten dabei nicht offenkundige Mängel bewusst verschwiegen werden, kann der Vertrag dennoch angefochten werden.

Bei einem Privatverkauf von Gütern während der Gewährleistungsfrist muss der Verkäufer das Gewährleistungsrecht laut Gelbmann an den neuen Eigentümer schriftlich abtreten. Bei anonym gekauften Produkten wird in der Regel das Aushändigen der Originalrechnung ausreichen. (Alexander Hahn, 2.2.2019)