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Der Volkswagen-Konzern will sich Verbraucherklagen wegen der Dieselaffäre nur bei den Gerichten in Braunschweig stellen. Damit hatte er lange keinen Erfolg – zuletzt allerdings schon.

Foto: AP / Markus Schreiber

Die Vorgeschichte ist bekannt. Angesichts drückender Beweise der US-Behörden gestand VW im September 2015 ein, bei Abgaswerten von Dieselmotoren getrickst zu haben. Um noch schärferen Sanktionen zu entgehen, leistete VW in den USA den Konsumenten rasch Wiedergutmachung in Milliardenhöhe.

Nicht so in Europa. Rund elf Millionen getäuschte Käufer von Dieselfahrzeugen der Konzernmarken VW, Audi, Skoda und Seat wurden mit einem Software-Update abgespeist. Dieses ist jedoch nicht nur unzureichend (es reinigt die Abgase nur in einem schmalen Temperaturbereich). Viele Betroffene klagen sogar über zusätzliche Nachteile: höheren Treibstoffverbrauch, Leistungseinbußen in bestimmten Drehzahlbereichen, schnelleren Verschleiß bestimmter Teile.

Sammelklagen österreichischer Prägung

Den Wertverlust der Fahrzeuge abzugelten, lehnt VW nach wie vor ab. Selbst einen Verjährungsverzicht verweigerte der Konzern. Betroffenen, die dies nicht hinnehmen wollten, blieb nichts anderes übrig, als vor Ablauf der Verjährungsfrist auf Schadenersatz zu klagen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) tat dies im September 2018 für rund zehntausend österreichische Verbraucher, die keine Rechtsschutzversicherung hatten und sich den Gang zu Gericht nicht leisten konnten oder wollten, in Form von Sammelklagen österreichischer Prägung.

Wie bei jedem grenzüberschreitenden Rechtsstreit stand auch hier am Beginn die Frage, in welchem Land die Klagen einzubringen seien. Nach der maßgeblichen EU-Rechtsvorschrift, der Brüssel-Ia-Verordnung, sowie der Judikatur des EuGH muss der Geschädigte einen im Ausland ansässigen Schädiger nicht unbedingt an seinem Sitz klagen.

Der Geschädigte kann Schadenersatzklagen wegen unerlaubter Handlungen wahlweise auch am Ort der schädigenden Handlung oder am Ort des Schadenseintritts einbringen.

Überraschende Ablehnung

Für die VW-Klagen bedeutet dies: International und örtlich zuständig ist auch jenes Gericht, in dessen Sprengel der geschädigte Autokäufer sein manipuliertes Fahrzeug erworben hatte. VW bestritt dies bisher freilich in jedem der zahlreichen Einzelverfahren. Der Konzern will sich nur vor den Gerichten in Braunschweig auf Prozesse einlassen, wo die Gerichte bisher überwiegend im Sinn von VW entschieden haben.

Damit hatte VW bisher keinen Erfolg. Praktisch alle österreichischen Bezirks- und Landesgerichte erachteten sich für die Schadenersatzklagen inländischer Autokäufer als zuständig, auch alle vier Oberlandesgerichte bestätigten dies.

Auf Basis dieser Judikatur brachte der VKI seine Sammelklagen je nach Kauf- und Übergabeort bei allen 16 Landesgerichten Österreichs ein. Die größte mit rund 1500 Geschädigten ist am Handelsgericht Wien anhängig.

Vor kurzem lehnte nun als erstes der mit diesen Sammelklagen befassten Gerichte das LG Korneuburg im Widerspruch zur bisherigen Judikatur seine Zuständigkeit überraschend ab und meinte, die Sammelklage sei in Deutschland einzubringen. Die Begründung: Der Schaden sei zunächst beim Importeur oder einem Zwischenhändler eingetreten.

In Österreich liege daher kein Schadensort im Sinn des EU-Rechts. Auch sei es für VW nicht vorhersehbar gewesen, in Österreich geklagt zu werden. Im Übrigen sei das Gericht in Braunschweig unter dem Gesichtspunkt der Prozesseffizienz besser geeignet, über die Klage zu entscheiden. Wenige Tage später folgte das LG Wiener Neustadt und wies die VKI-Klage mit derselben Begründung zurück.

Widerspruch zur bisherigen Judikatur

Diese Entscheidungen sind klar verfehlt. Sie widersprechen nicht nur der einhelligen bisherigen Judikatur. Auch ihre Begründung überzeugt nicht: Den Wertverlust seines von den Abgasmanipulationen betroffenen Kfzs erlitt nämlich in Wahrheit niemand anderer als jener Autokäufer, der sein Fahrzeug vor dem Auffliegen des Dieselskandals – und somit zum vollen Preis (!) – erworben hatte und der es darüber hinaus bis zu diesem Zeitpunkt auch noch besaß und der daher den Schaden auf niemanden überwälzen konnte.

Der Generalimporteur und sämtliche Zwischenhändler hatten hingegen nicht den geringsten Schaden; im Gegenteil, sie verdienten sogar noch ihre Handelsspanne.

Auch dass es für VW nicht vorhersehbar gewesen wäre, in Österreich geklagt zu werden, ist nicht plausibel: Wer es als Hersteller darauf anlegt, Zulassungsbehörden und Konsumenten zu überlisten, der muss auch damit rechnen, auf den jeweiligen Zielmärkten vor Gericht gebracht zu werden.

Und warum ein Gericht in Deutschland "sach- und beweisnäher" sein soll als eines in Österreich, wo sich nicht nur alle wesentlichen Beteiligten – Händler wie Käufer -, sondern auch die Fahrzeuge selbst befinden, ist völlig unergründlich.

Fehlende Bereitschaft

Die Beschlüsse der Landesgerichte Korneuburg und Wiener Neustadt legen daher den Verdacht nahe, dass es in Wahrheit nicht an der Zuständigkeit fehlt, sondern an der Bereitschaft einzelner Gerichte, sich der zweifellos mühsamen Aufgabe eines Sammelverfahrens mit hunderten oder mehr gebündelten Ansprüchen zu unterziehen. Anders ist nicht zu erklären, dass für eine Einzelklage und eine Sammelklage zweierlei Maß gelten soll, was die Zuständigkeit betrifft.

Es läge aber auch am österreichischen Gesetzgeber, endlich ein modernes Rechtsinstrument zur effizienten gerichtlichen Abwicklung von Massenschäden einzuführen, und an der Justizverwaltung, die Belastung, die mit der Führung eines Sammelverfahrens für einen einzelnen Richter zweifellos verbunden ist, in der justizinternen Arbeitsverteilung angemessen zu berücksichtigen. (Alexander Klauser, 18.2.2019)